Machbarkeitsstudie Echtzeitbestimmung der Zugposition im Tunnel

Durchführung einer Machbarkeitsstudie (Projektdauer 7 Monate) zur Untersuchung, ob die patentierte Messtechnik der MOXZ GmbH im U-Bahn-Betrieb eingesetzt werden kann. Es handelt sich hierbei um experimentelle, prototypische Arbeiten, bei denen MOXZ GmbH und BVG kooperieren, wobei das Potenzial der Technik erforscht werden soll. Innovationsforschung und -entwicklung im ÖPNV, bei der …

CPV: 51900000 Installation services of guidance and control systems, 48140000 Railway traffic control software package
Place of execution:
Machbarkeitsstudie Echtzeitbestimmung der Zugposition im Tunnel
Awarding body:
Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Award number:
BEK-2025-0038

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Rechtsform des Erwerbers : Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrolliertes öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des Auftraggebers : Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Machbarkeitsstudie Echtzeitbestimmung der Zugposition im Tunnel
Beschreibung : Durchführung einer Machbarkeitsstudie (Projektdauer 7 Monate) zur Untersuchung, ob die patentierte Messtechnik der MOXZ GmbH im U-Bahn-Betrieb eingesetzt werden kann. Es handelt sich hierbei um experimentelle, prototypische Arbeiten, bei denen MOXZ GmbH und BVG kooperieren, wobei das Potenzial der Technik erforscht werden soll. Innovationsforschung und -entwicklung im ÖPNV, bei der die BVG Vorreiter sein möchte, stehen im Vordergrund.
Kennung des Verfahrens : a93fd700-1827-4928-827b-436c326dce80
Interne Kennung : BEK-2025-0038
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 51900000 Installation von Lenk- und Steuersystemen
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 48140000 Softwarepaket für Eisenbahnleitsysteme

2.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10179
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Machbarkeitsstudie Echtzeitbestimmung der Zugposition im Tunnel
Beschreibung : Durchführung einer Machbarkeitsstudie (Projektdauer 7 Monate) zur Untersuchung, ob die patentierte Messtechnik der MOXZ GmbH im U-Bahn-Betrieb eingesetzt werden kann. Es handelt sich hierbei um experimentelle, prototypische Arbeiten, bei denen MOXZ GmbH und BVG kooperieren, wobei das Potenzial der Technik erforscht werden soll. Innovationsforschung und -entwicklung im ÖPNV, bei der die BVG Vorreiter sein möchte, stehen im Vordergrund.
Interne Kennung : LOT-0000

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 51900000 Installation von Lenk- und Steuersystemen
Zusätzliche Einstufung ( cpv ): 48140000 Softwarepaket für Eisenbahnleitsysteme

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 24/10/2025
Enddatum der Laufzeit : 23/05/2026

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin
Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft

6. Ergebnisse

Direktvergabe :
Begründung der Direktvergabe : Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, weil er die Erschaffung oder den Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung zum Ziel hat
Sonstige Begründung : Die BVG nutzt das Zugidentifikationssystem MOBY-V das Mitte der 90er Jahre errichtet und bis 2004 auf allen Linien aufgebaut wurde. Bei diesem System werden an jedem Fahrzeug mobile Datenspeicher (MDS) montiert. Diese MDS werden bei Überfahrt von Lesegeräten im Gleis (SLG) ausgelesen. Bei der BVG sind aktuell 1300 MDS an Fahrzeugen und 1100 SLG im Gleis verbaut. In der Regel befinden sich die Lesegeräte im Bereich der Bahnhofsein- und Bahnhofsausfahrt, an Weichenverzweigungen, an Aufstellgleisen, an Ein- und Ausbruchstellen sowie in Betriebswerkstätten. Die Überfahrt der Lesegeräte in streckenspezifischen Bereichen ermöglicht die Erfassung und Identifikation von Fahrzeugen und erfüllt damit eine Kernaufgabe im Leitsystem. Die so ermittelten Zugpositionen stellen jedoch nur den Zustand zum Zeitpunkt der Überfahrt dar. Eine Veränderung der Zugposition kann nur anhand der Überfahrt des nächsten Lesegerätes ermittelt werden. Dennoch könne Mithilfe der Daten des Zugidentifikationssystems der U-Bahnbetrieb durch die Zuglenkung automatisiert werden. Auch die Fahrgastinfo DAISY (Dynamisches Auskunfts- und Informationssystem) beruht auf den Daten der Zugidentifikation. Das Zugidentifikationssystem MOBY-V kann die aktuellen Anforderungen bzgl. Qualität und Genauigkeit der Positionierung nicht mehr erfüllen. Das wirkt sich negativ auf die Gleisbelegung und damit die Leistungserbringen der BVG aus. Zudem ist MOBY-V seit 2013 abgekündigt und muss dringend abgelöst werden. Ein potenzielles Nachfolgesystem stellt die Positionierungstechnologie des MOXZ‐Funksystems dar. Das System ermöglicht eine präzise Lokalisierung und Kommunikation zwischen Zügen, Stationen und zentralen Steuerstellen in Echtzeit. Darüber hinaus sorgt die robuste Technologie dafür, dass auch in anspruchsvollen Umweltbedingungen, wie etwa in tiefen Tunnelabschnitten, die Kommunikation aufrechterhalten wird. Die Berliner Verkehrsbetriebe AöR, Holzmarktstraße 15-17, 10179 Berlin (BVG) ist der Ansicht, dass gem. § 13 Abs. 3c SektVO die Auftragsvergabe für die Durchführung einer Machbarkeitsstudie (Projektdauer 7 Monate) an die MOXZ GmbH; Südendstr. 16; 12169 Berlin ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Im Rahmen dieser Machbarkeitsstudie soll untersucht werden, ob die patentierte Messtechnik der MOXZ GmbH im U-Bahn-Betrieb eingesetzt werden kann. Es handelt sich hierbei um experimentelle, prototypische Arbeiten, bei denen MOXZ GmbH und BVG kooperieren, wobei das Potenzial der Technik erforscht werden soll. Innovationsforschung und -entwicklung im ÖPNV, bei der die BVG Vorreiter sein möchte, stehen im Vordergrund. Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - die Gründe tatsächlich vorhanden sind, - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Am 08.10.2025 wurde eine Markterkundung durchgeführt. Bislang gibt es für die patentierte Messtechnik der MOXZ GmbH keine marktreife Lösung für den U-Bahn-Betrieb im ÖPNV.

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0000

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : MOXZ GmbH
Angebot :
Kennung des Angebots : TEN-0001
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0000
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : CON-0001

8. Organisationen

8.1 ORG-7001

Offizielle Bezeichnung : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Registrierungsnummer : 0204:11-2000016000-38
Postanschrift : Holzmarktstraße 15-17
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10179
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +4930 256 28962
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-7004

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer : 11-1300000V00-74
Postanschrift : Martin-Luther-Str. 105
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10825
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 30-9013-8316
Fax : +49 30-9013-7613
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : MOXZ GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Kleinstunternehmen
Registrierungsnummer : DE360634988
Postanschrift : Südendstraße 16
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 12169
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des Eigentümers : Deutschland
Gewinner dieser Lose : LOT-0000

8.1 ORG-7005

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 81dd04ff-6c0d-46d9-ab81-ec7643f0b50f - 01
Formulartyp : Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung : Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 13/10/2025 11:41 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00672477-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 197/2025
Datum der Veröffentlichung : 14/10/2025