Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Gründe im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung
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Unternehmen die von einem der folgenden Tatbestände betroffen sind, sind gem § 78 ABs 1 Z 1 BVergG 2018 auszuscheiden:Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Gem § 78 Abs 1 Z 8 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Die Auftraggeberin wird weiters eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 auszuscheiden, wenn diese bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen haben, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuschließen, wenn das Unternehmen sich in Liquidation befindet oder es seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen den Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmens vorzulegen.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Gem § 78 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn ein Interessenskonflikt gem § 26 BVergG 2018 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann.