Informationen über die Überprüfungsfristen
:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
:
MV Mannheimer Verkehr GmbH
Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt
:
MV Mannheimer Verkehr GmbH
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
:
Vergabekammer Baden-Württemberg
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
:
MV Mannheimer Verkehr GmbH
6.
Ergebnisse
Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge
:
33 400
Euro
Direktvergabe
:
Begründung der Direktvergabe
:
Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden,
da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige Begründung
:
Bei der Maßnahme handelt es sich um die Anpassung einer vorhandenen Anlage. Da es sich um eine sicherheitsrelevante Anlage handelt, gibt es keine öffentliche Schnittstellen o.ä. Der Hersteller arbeitet hier mit proprietärer Soft- und Hardware. Hier liegen die Rechte / Patente und Lizenzen. Aus diesem Grund kann nur der Anlagenhersteller, in diesem Fall die Firma Alstom (nach Übernahme der Firma Bombardier), die Änderungen durchführen. Im Bereich der LST ist dies ein üblicher Vorgang.
6.1
Ergebnis, Los-– Kennung
:
LOT-0000
6.1.2
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
:
Offizielle Bezeichnung
:
SOCOTEC Ingenieure AG
Angebot
:
Kennung des Angebots
:
PP 23-090
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen
:
LOT-0000
Wert der Ausschreibung
:
33 400
Euro
Vergabe von Unteraufträgen
:
Noch nicht bekannt
Informationen zum Auftrag
:
Kennung des Auftrags
:
287-23-EK2-V1
Titel
:
Betriebsstabilisierung Strecke 9402 Abschnitt ED – Leit- und Sicherungstechnik
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
:
MV Mannheimer Verkehr GmbH
8.
Organisationen
8.1
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung
:
MV Mannheimer Verkehr GmbH