Beschreibung
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Gem. § 10 Abs. 1 BNatSchG werden die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm dargestellt. Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung regelt § 9 Abs. 1-3 BNatSchG. Das Landschaftsprogramm ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, bzw. gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nach 10 Jahren. Beide Anlässe liegen vor. Die Fortschreibung kann als sachlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich begrenzt sind (§ 9 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG). Zu den Aufgaben der Landschaftsplanung gehören auch Angaben zum Schutz der Naturgüter (§ 1 Abs. 1 BNatSchG), zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit und zur Regeneration von Böden, Binnengewässern und Grundwasser (§ 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Im Folgenden wird der Begriff "Wasser" verwendet, wenn sowohl Grundwasser als auch Oberflächengewässer gemeint sind (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Im Januar 2001 wurde das Landschaftsprogramm Brandenburg (LaPro) von der obersten Naturschutzbehörde, dem damaligen Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR), aufgestellt. Aufgrund der vergangenen und gegenwärtigen neuen Entwicklungen und neuen Ansprüche an die Landschaft, insbesondere an die Naturgüter Boden und Wasser, einem neuen Stand von Wissenschaft und Technik in der Landschaftsplanung und Eingriffsregelung sowie neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Erfordernissen bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der EU-Verordnung zur Wasserwiederverwendung, der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur, der besonderen Bedeutung der Moore in Brandenburg für den Klimaschutz, der Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes, der Abmilderung von Klimafolgen (u. a. Trockenheit) und als Grundlage für die Strategischen Umweltprüfungen bei Plänen Dritter oder in Verfahren und vor Gericht, ist eine Fortschreibung des LaPro zu den Schutzgütern Boden und Wasser naturschutzfachlich dringend erforderlich und gesetzlich geboten. Die Fortschreibung dient der Umsetzung des § 1 Abs.1 Nr.2, Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG und orientiert sich inhaltlich an dessen Regelungen. Auf die Verwendbarkeit für § 2 Abs. 2 bis 6 BNatSchG ist zu achten. Aufgrund der besonders engen Wechselwirkung zwischen Wasser und Böden sollen diese Naturgüter gemeinsam bearbeitet werden. Diese Wechselwirkung ist besonders eng bei Mooren, die in Brandenburg auch eine sehr hohe Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt und als CO2-Speicher haben. Daher sollen sie als eigenes Thema, aber ebenfalls zusammen mit den Schutzgütern Wasser und Böden erarbeitet werden. Insoweit sind drei sachliche Teilpläne zu erarbeiten: "Böden", "Moore" und "Wasser". Mit den sachlichen Teilplänen sollen drei räumlich konkrete Gebietskulissen erarbeitet werden. Diese sollen in je einer Karte im Maßstab M 1:300.000 dargestellt werden. Die Karten sollen die Inhalte der Karten 3.2 und 3.3 des Landschaftsprogramms von 2001 aktualisieren, wobei sich am Aufbau der Gliederung dieser Karten orientiert werden soll. Der sachliche Teilplan "3.2.1 Moore" soll sich an der Karte "Moorböden mit besonderer Funktionsausprägung aus Bodenschutzsicht" von 2022 orientieren. Die drei Karten sind in drei Textdarstellungen zu erläutern. Diese sollen der Gliederung des LaPro 2001 folgen und nach Priorität geordnete Ziele, sowie Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und eine Begründung der Ziele enthalten. Dabei sind die Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere in Zusammenhang mit Nutzungen zu berücksichtigen. Neben der Bewältigung von Hochwassern sollen auch Ziele und Maßnahmen zur Bewältigung von Niedrigwasser sowie Ziele und Maßnahmen zum Erhalt einer dauerhaften Funktions- und Nutzungsfähigkeit des Grundwassers, insbesondere für das Trink- und Brauchwasser, aber auch für die Ökosysteme oder die Land- und Forstwirtschaft erarbeitet werden. Die Verwertbarkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG und für die Strategischen Umweltprüfungen bei Planungen Dritter (SUP-Schutzgüter sind zu beachten) sowie zur Beurteilung von Eingriffen in den Naturhaushalt (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) im Rahmen der Maßstabsebene M 1:300.000 sind zu gewährleisten.