Sonstige Begründung
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Das Endoskopieinformationssystem soll bei der Auftraggeberin eingesetzt werden, um die Abläufe und Verwaltung für die Endoskopie zu optimieren. Es soll eine lückenlose Dokumentation gewährleistet werden. Darüber hinaus soll das System für folgende Aufgaben eingesetzt werden: Befundung, Bilddatenmanagement, Geräte- und Materialmanagement, Qualitätskontrolle, Abrechnung und Dokumentation insbesondere für die Krankenkassen, Integration mit anderen Systemen. Dadurch ermöglicht das Endoskopieinformationssystem die gezielte Zusammenarbeit des ärztlichen und pflegerischen Bereichs und gewährleistet die gemeinsame Verarbeitung von Patienteninformationen. Das System integriert die für die Endoskopieuntersuchung erforderlichen Komponenten in einem System und ermöglicht die Zusammenarbeit mit weiteren medizinischen Applikationen und Geräten. Das Endoskopieinformationssystem soll zunächst in folgenden Kliniken implementiert werden: Hainburg, Krems, Lilienfeld, Melk, Scheibbs, Wiener Neustadt, Zwettl. Optional gelten alle anderen Kliniken der Auftraggeberin. Um für diesen Ausschreibungsgegenstand ausreichende Entscheidungsgrundlagen zu schaffen, hat die Auftraggeberin ein Request for Information (RFI) durchgeführt; dabei hat es unter anderem auch direkte Gespräche mit mehreren potentiell für die Leistungserbringung in Betracht kommende Unternehmen gegeben. Dieses RFI hat gezeigt, dass es ausschließlich ein Unternehmen gibt, das mit dem vorliegenden Ausschreibungsgegenstand beauftragt werden kann. Dieses zu beschaffende Endoskopieinformationssystem (Nexus Clinic WinData) der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfüllt aufgrund folgender Argumente den Ausnahmetatbestand gemäß § 36 Abs 1 Z 3 lit a BVergG: Zum Ersten kommt als potentieller Lieferant faktisch nur die präsumtive Zuschlagsempfängerin in Betracht. Nach der durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass es aufgrund der konkreten Anforderungen der Auftraggeberin am europäischen Markt – mit Ausnahme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin – keine weiteren Unternehmen gibt, die das benötigte Endoskopieinformationssystem liefern können. Dieses Endoskopieinformationssystem kann also ausschließlich bei der präsumtiven Zuschlagsemfängerin beschafft werden. Zum Zweiten liegen technische Exklusivitätsgründe vor, welche die Alleinstellung der präsumtiven Zuschlagempfängerin begründen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der geforderten technischen Anforderungen ausschließlich das Endoskopieinformationssystem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei der Auftraggeberin eingesetzt werden kann. Diese technischen Anforderungen, die das zu beschaffende Endoskopieinformationssystem zu erfüllen hat, können wie folgt zusammengefasst werden: (i) Mandantenfähigkeit: Betrieb des Endoskopieinformationssystems als eine (1) zentral geführte Installation für alle einzubindenden Kliniken im Rechenzentrum der Auftraggeberin. Nutzer können klinikübergreifend mit entsprechenden Nutzerrechten ausgestattet werden, sodass die Nutzer berechtigt sind, Patienten mehrerer Kliniken in der Patientenliste zu bearbeiten und Vorbefunde einzusehen. Klinikübergreifende Verwendung von landesweit einheitlichen Formularen und Eingabemasken. (ii) gleichzeitige Dokumentation zu einem (1) Untersuchungsfall durch zwei oder mehr Nutzer: Möglichkeit einer gleichzeitigen und gemeinsamen Dokumentation von ärztlichem und pflegerischem Personal nach der Untersuchung; minimiert die Durchlaufzeit je Untersuchungsfall und ermöglicht einen höheren Patientendurchsatz. (iii) Hoch strukturierte Befundung auf Basis anerkannter Terminologien und automatisierte Überleitung in Fließtext: strukturierte und damit für Pflege und Ärzte besser und sicher erfassbare Befundung. Fließtext erlaubt exakteres Beschreiben des Sachverhalts und damit authentische Weiterverarbeitung bei Behandlung der Patienten. Strukturierte Erfassung ermöglicht Auswertung für Organisations- und Forschungszwecke. (iv) Übernahme von Vitalparametern: automatisierte Übernahme von Vitalparametern aus den Vitalmonitoren bei der Überwachung der Patienten und damit Entfall der manuellen Mitschrift am Klemmbrett und Ausschluss von menschlichen Erfassungsfehlern. Alle anderen am Markt verfügbaren Endoskopieinformationssysteme können diese vier technischen Anforderungen nicht erfüllen, die aber für einen gesicherten und effizienten Einsatz im operativen Krankenhausbetrieb der Auftraggeberin zur bestmöglichen Patientenversorgung zwingend erforderlich sind. Im Konkreten ergibt sich die sachliche Rechtfertigung dieser Anforderung insbesondere aus folgenden Argumenten: Optimierte Koordinierung der Gesundheitsversorgung; schnellere Diagnose und Behandlung samt vollständiger Dokumentation; Vermeidung von Doppeluntersuchungen; erhöhte Patientensicherheit; erhöhte Flexibilität beim Personaleinsatz aufgrund des Fachkräftemangels, weil das gesamte Personal landesweit mit einheitlichem System arbeitet; geringere Kosten für Wartung und Administration; effizientere und effektivere Sicherstellung von IT-Sicherheit und Datenschutz. Zum Dritten kommen im vorliegenden Fall auch keine praktischen Alternativmaßnahmen in Betracht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es kein alternatives Endoskopieinformationssystem gibt, das unter den gegebenen Rahmenbedingungen in der Lage wäre, die technischen Anforderungen der Auftraggeberin zu erfüllen. Insofern könnte zur Umsetzung einer „Alternative“ lediglich auf die oben dargestellten technischen Anforderungen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann aber jedenfalls nicht als vernünftige Alternative im Sinne des BVergG betrachtet werden, weil dies zu Lasten eines modernen, optimierten und effizienten Krankenhausbetriebes gehen würde. Ferner ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, es wäre künstlich eine Exklusivität konstruiert worden, um den Ausnahmetatbestand annehmen zu können; vielmehr gibt es für die technischen Anforderungen jeweils eine sachliche Rechtfertigung.