Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
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siehe § 57 VgV
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Korruption
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siehe § 123 Abs.1 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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siehe § 123 Abs.1 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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siehe § 123 Abs.1 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Betrugsbekämpfung
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siehe § 123 Abs.1 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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siehe § 123 Abs.1 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Zahlungsunfähigkeit
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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siehe § 124 Abs.1 GWB; Regelung findet unter Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anwendung.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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siehe § 123 Abs.4 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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siehe § 122 GWB
Entrichtung von Steuern
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siehe § 123 Abs.4 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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siehe § 123 Abs.1 GWB; unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 kann von einem Ausschluss des Unternehmens abgewichen werden.