Zusätzliche Informationen
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• Eigenerklärung Art 5k VO (EU) Nr. 833/2014 zu Russlandbezug Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (vgl. § 50 SektVO). Bei Bietergemeinschaften sind die vorzulegenden Nachweise bezüglich der Zuverlässigkeit von jedem Mitglied gesondert vorzulegen; hierfür erforderliche Erklärungen sind stellvertretend für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft abzugeben. Die Erklärungen und Nachweise bezüglich der Fachkunde und Leistungsfähigkeit müssen nur dann vollumfänglich von allen Mitgliedern eingereicht werden, wenn dies in Bezug auf den jeweiligen Nachweis explizit gefordert wird; im Übrigen reicht es aus, wenn die Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen ist. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben mit ihrem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung abzugeben; hierzu ist das Formblatt A04 "Bietergemeinschaftserklärung" zu benutzen. Diese Erklärung ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft im Original zu unterzeichnen. Soweit in den Vergabeunterlagen Bietergemeinschaften nicht ausdrücklich als solche genannt werden, sind unter dem allgemeinen Begriff Bieter auch Bietergemeinschaften zu verstehen. Nachunternehmer: Wenn der Bieter beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen (z. B Serviceleistungen) ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen in seinem Angebot angeben. Die Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll auf dem Formblatt "Erklärung zur Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes" entsprechend den Bezeichnungen der Angebotspositionen aus der Leistungsbeschreibung erfolgen. Die Namen der Nachunternehmen sind nur auf Verlangen der HEAG mobilo anzugeben. Ferner hat der Bieter auf Verlangen der HEAG mobilo die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, nachzuweisen sowie den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen (zum Beispiel mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, siehe Muster). Die HEAG mobilo wird die Angabe der Namen, den Nachweis der Eignung, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen der Nachunternehmen sowie die verbindliche Erklärung des Bieters, dass diese Mittel ihm während der Auftragserfüllung zur Verfügung stehen, erst dann verlangen, wenn der Bieter ernsthaft für die Erteilung des Zuschlags in Frage kommt. In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von der HEAG mobilo bestimmenden Frist - die ggf. nur wenige Tage beträgt - einzureichen. Verweis auf fremde Ressourcen: Für den Fall, dass Bieter/Bietergemeinschaften zum Nachweis der eigenen Eignung auf die Ressourcen/Mittel von dritten Unternehmen verweisen, ist das in den A03 Bietererklärungen als Anlage befindliche Formular "Verpflichtungserklärung und Eigenerklärungen des dritten Unternehmens" zu verwenden. Das dritte Unternehmen muss diejenigen Eignungskriterien erfüllen und entsprechende Nachweise/Erklärungen abgeben, für deren Erfüllung der Bieter/die Bietergemeinschaft die Kapazitäten dieses Unternehmens in Anspruch nimmt. Ferner ist eine Eigenerklärung des dritten Unternehmens vorzulegen, wonach bei diesem keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB vorliegen. Erfüllt das dritte Unternehmen das/die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vor, muss der Bieter/die Bietergemeinschaft das Unternehmen ersetzen. Der Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 letzter Satz SektVO). Nimmt der Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so müssen der Bewerber/ Bewerbergemeinschaft und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam haften. Handelt es sich bei den Unternehmen, derer sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, um Nachunternehmen, sind die genannten Informationen und Nachweise abweichend von den Ausführungen, unter Absatz Nachunternehmer, bereits mit dem Angebot einzureichen.