Beschreibung
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Einsatz- und Aufsichtspersonal - Der AN stellt sicher, dass die beauftragten Leistungen nur von Mitarbeitern erbracht werden, die über die vom AG in diesem Vertrag vorgegebenen Qualifikationen verfügen. Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich nur fachkundiges und zuver-lässiges Personal gemäß den maßgeblichen Rahmentarifverträgen einzusetzen. Dies ist auch für die Nachunternehmer nachzuweisen. - Es ist auf Nachfrage der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Mitarbeiter eine jährliche Unterweisung entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz erhalten haben (z. B. Kopie des Unterweisungs-/Teilnehmerbelegs). - Alle erforderlichen Einweisungen (Erst- und Folgeunterweisungen, Arbeitsfreigaben) sind durch die jeweils verantwortliche Organisationseinheit des AG schriftlich zu dokumentieren und zu archivieren. - Sofern Mindestlöhne gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz festgelegt sind, ist der AG berechtigt, sich Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen für die im Objekt eingesetzten Arbeitskräfte vorlegen zu lassen. - Nichtdeutsche Arbeitnehmer müssen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sein; der AG kann entsprechende Nachweise verlangen. - Das Einsatzpersonal muss die deutsche Sprache mündlich und schriftlich beherrschen. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durchzuführen. - Bei Verstößen gegen Bestandteile dieser Vereinbarungen kann der AG den Einsatz eines Mitarbeiters des AN verweigern. Der AN hat in solch einem Fall unverzüglich für Ersatz-personal zu sorgen. Arbeitsmittel und -verfahren - Alle erforderlichen Arbeitsmittel (wie Maschinen und Geräte, Leitern, Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung) stellt der AN. - Die verwendeten Arbeitsmittel müssen geeignet sein, die vertragsgemäße Pflege der beschriebenen Flächen zu gewährleisten. Maschinen und Geräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die jeweils vorgeschrieben Prüfungen bestanden haben. - Die Arbeiten haben leistungs-, fach- und fristgerecht schonend nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. - Die zu erbringende Leistung muss zum Zeitpunkt der Ausführung die gültigen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen, Bestimmungen und Vorschriften sowie die technischen Bestimmungen der einschlägigen DIN- und EN-Normen sowie die allgemeinen anerkann-ten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln berücksichtigen. Bei Ausführung der Arbeiten sind darüber hinaus die naturschutzrechtlichen Gesetze, örtliche Vorgaben des Landkreises einzuhalten. - Insbesondere aber nicht abschließend sind zu beachten: - die jeweilige Ortssatzung der Stadt Jever - DIN 18919/20 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Verfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zu verlangen oder zu untersagen. - Weitere Informationen zu dem Inhalt, Umfang und Bedingungen für die Ausführung der Leistungen entnehmen Sie den Vertragsunterlagen. - Je Los erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. - Jedes Los wird einzeln vergeben, ein Bieter kann auf mehrere oder sämtliche Lose an-bieten und den Zuschlag erhalten. Brandschutz, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung - Die Festlegungen des Arbeitgebers der Brandschutzordnung, der Arbeitssicherheit und die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. - Mängel und Schäden, sowie Auffälligkeiten - z. B. an Gebäudeteilen und oder auf dem Grundstück -, die bei den Arbeiten festgestellt oder verursacht werden, sind unverzüglich dem AG zu melden. Soweit diese Schäden das Personal des AN gefährden, darf die Ar-beit nicht vor Beseitigung der festgestellten Beanstandung ausgeführt werden. - Der AN hat vorzusorgen, dass durch die Arbeiten Personen nicht gefährdet werden. So-weit erforderlich, sind die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und Hinweise auf Gefahrenstellen anzubringen. - Der AN hat seine Mitarbeiter davon zu unterrichten, dass sie den Weisungen des Personals des AGs Folge zu leisten haben, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Im Übrigen unterliegen die Mitarbeiter des AN bei der Ausführung der Arbeiten keinen inhalt-lichen Weisungen des AG. Protokollierung/ Einsatzbericht - Der AN verpflichtet sich, die erbrachte Leistung (Flächengröße, Datum, Uhrzeit zu dokumentieren. Die Protokollierung wird vor Ort von der zuständigen des AGs Organisationseinheit unterschrieben. - Die Protokollierung ist der jeweils zuständigen Organisationseinheit, unabhängig von der Abrechnungsart gemäß Ziffer 17.3, innerhalb von zwei Werktagen nach einem Einsatz des Auftraggebers einzureichen. Leistungsverzeichnis wird bereits im Teilnahmewettbewerb zur Verfügung gestellt.