Sonstige Begründung
:
Das gegenständliche Verfahren wird auf § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 gestützt. Demnach kann das Sonderverfahren gewählt werden, wenn dringliche, zwingende Gründe (1), die nicht mit dem Verhalten des öffentlichen Auftraggebers zuzuschreiben sind (2), im Zusammenhang mit Ereignissen die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte (3), es nicht zulassen, die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gem § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten (4). Vordergründig wird das Verfahren gewählt, um ein drohendes Versorgungsloch, welches durch Unterbrechung der Leistungserbringung im Bereich der öffentlichen Sicherheit zu entstehen droht, zu verhindern. Dringliche, zwingende Gründe Die öffentliche Auftraggeberin wurde mit § 122 TKG 2021 der gesetzliche Auftrag erteilt, zentrale Services für einen textbasierten Notruf (DEC112) und endgeräteseitige Standortdaten bei Notrufen (AML) zu betreiben und allen anderen Notdiensten in Österreich zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung der genannten Bestimmung wurde ein Konglomerat an Vertragsverhältnissen abgeschlossen. Diese sind allerdings aufgrund von Komplikationen einerseits zeitlich ausgelaufen, andererseits aufgelöst worden. Die dahinterstehenden Projektarbeiten und zwischenzeitlich notwendigen Übergangslösungen mussten in der Folge eingestellt werden. Aufgrund des besonderen Stellenwertes der relevanten Services besteht an deren Aufrechterhaltung ein hohes öffentliches Interesse, die durch eine Versorgungslücke gefährdet wäre. Verhalten des AG nicht zuzuschreiben Es kam im Zuge der Vertragsabwicklung und der Projekttätigkeit vereinzelt zu Schwierigkeiten, die mangelhaften Leistungserbringungen geschuldet waren. Um weitere, allfällige Verzögerungen und damit zusammenhängende Erschwernisse in der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu vermeiden, wurden mit der ursprünglichen Auftragnehmerin Gespräche (im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit) geführt, die allerdings erfolglos geblieben sind. Die öffentliche Auftraggeberin hat sich bemüht die erforderlichen Vertragsverhältnisse, zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, aufrechtzuerhalten. Die daraus entstandenen Umstände, die zur Durchführung eines Vergabeverfahrens gem § 37 Abs 1 Z 4 geführt haben, sind dabei nicht ihrer Sphäre und Verhalten zuzuschreiben. Ereignisse nicht voraussehbar Die zur Erbringung der notwendigen Übergangslösungen relevanten Vertragsverhältnisse waren zeitlich terminiert. Diese hatten die Gewährleistung der verpflichtenden Services, während die öffentliche Auftraggeberin eine eigene Infrastruktur errichtet, um die Dienste auf dieser eigenständig zu betreiben, zum Zweck. Um allfälligen Verzögerungen entgegenzuwirken war der Projektplan mit den genannten Vertragsverhältnissen akkordiert, wodurch ein geeigneter Puffer geschaffen wurde. Aufgrund aufgetretener Komplikationen kam es zu Verzögerungen in der Projektabwicklung, die den genannten Puffer erheblich überschritten. Die voraussichtliche Dauer war zum Zeitpunkt der ursprünglichen Vergabe nicht in diesem Ausmaß voraussehbar. Die geführten, gemeinsamen Gespräche zur Lösung der gegebenen Situation blieb erfolglos. Eine Entwicklung in diese Richtung war dahingehend nicht voraussehbar. Diese Umstände würden bei fehlenden Handeln zu einer Gefährdung aufgrund einer Versorgungslücke führen. Fristen können nicht eingehalten werden Bedingt durch das Auslaufen der Vertragsverhältnisse zur Erbringung der notwendigen Übergangslösungen, bedarf es einer Überbrückung bis zur Inbetriebnahme des auftragsgegenständlichen Systems. Gemessen an den vorherigen Auftragswerten, müsste jedenfalls ein Verfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt und die relevanten Bestimmungen eingehalten werden. Die dabei einzuhaltenden Fristen wären mit der genannten Versorgungslücke nicht vereinbar. Die damit verbundene, gravierende Beeinträchtigung für die Allgemeinheit und die staatliche Aufgabenerfüllung ist bei sonstiger Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Das gegenständliche Verfahren ist bis zum 31.12.2025 befristet und beinhaltet Leistungen, die angesichts der Notlage erforderlich geworden sind.