Beschreibung
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Im Gebiet des Landkreises Harburgs besteht zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens keine adäquate Ladesäuleninfrastruktur (LIS) für das Laden von Elektrofahrzeugen, die den derzeitigen und zu-künftigen Anforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zu erwartenden, stetig steigenden Nachfrage nach öffentlichen Ladeeinrichtungen, gerecht wird. Der Landkreis Harburg ist eine Gebietskörperschaft in der Metropolregion Hamburg im Norden des Landes Niedersachsen. Er weist eine Größe von 1.245 km2 und 263.616 Einwohnern (Stand 31.12.2023) auf und besteht aus 6 Einheitsgemeinden und 6 Samt-gemeinden. Neben dichtbesiedelten Ortschaften (wie z. B. den Städten Winsen (Luhe) und Buchholz in der Nordheide oder die Gemeinde Seevetal als Mittelzentren) gibt es gerade im Süden des Landkreises auch ländlich geprägte Gebiete mit einer geringen Bevölkerungsdichte. Im Rahmen des Zertifizierungsprozesses für den European Energy Award wird der AG fortlaufend in verschiedenen Handlungsfeldern, wie kommunale Gebäude, Mobilität oder Kooperation mit Kommunen, Verbänden und anderen Akteuren bewertet. Für den AG ist das eine Selbstverpflichtung für mehr Klimaschutz, der angesichts des Klimawandels auch auf Kreisebene höchste Priorität aufweist. Gemäß Kreistagsbeschluss vom 25.06.2020 ist es Ziel, bis 2040 klimaneutral zu werden und die hohe Lebensqualität im Landkreis auch zukünftig zu sichern. Gerade in den ländlich geprägten Gebieten des Landkreises Harburg fehlt es an einer flächendeckenden, ausreichend dimensionierten Versorgung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, die für einen erfolgreichen Markthochlauf der Elektromobilität im motorisierten Individualverkehr (MIV) in Deutschland erforderlich ist. Mit dieser Konzessionsvergabe soll zugleich ein Beitrag für eine nachhaltige Verkehrswende geleistet werden. Die Grundlage für den Aus- und Aufbau von öffentlichen Ladeinfrastrukturen im Landkreis Harburg stellt für die Flächen im öffentlichen Raum das Ladeinfrastrukturkonzept dar, das der Landkreis gemeinsam mit seinen Mitgliedsgemeinden erarbeitet hat (Anlage 1 Ladesäulenkonzept des Landkreis Harburg). Die Ziele im Hinblick auf das geplante Ladeinfrastrukturangebot sind der strate-gische Aufbau einer bedarfsorientierten öffentlichen Ladeinfrastruktur für den Betrachtungszeitraum bis 2030. Für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sollen rund 300 Standorte mit 848 Ladepunkten ausgeschrieben werden. Etwa 8 % der Standorte sind zunächst als DC-Ladestationen vorgesehen, wobei dieser Anteil in Absprache angepasst werden kann, z. B. an verkehrsintensiven Knotenpunkten. Von den 300 Standorten entfallen 91 Standorte in den halböffentlichen Raum und unterliegen vereinzelt besonderen Zugangsbeschränkungen. Diese 91 Standorte sind gesondert in Los 4 ausgeschrieben. Sämtliche Ladesäulen in allen Losen sind zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energien zu betreiben. Anforderungen an die Ökostromqualität - Strom zu 100 % aus erneuerbaren Energien* - Jährlicher Nachweis der Ökostromqualität über Herkunftsnachweise** * Strom aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß BiomasseV. Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe haben zusätzlich den Nachhaltigkeitskriterien der BioSt-NachV zu genügen. ** Ein HKN muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: - die Kenndaten zur Erzeugungsanlage (Art, Typ, Standort, Leistung, Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, Beginn und Ende der Stromerzeugung) - die erzeugte Strommenge (in Megawattstunden) - die Art und den Umfang von Förderungen, die die Anlage bei ihrer Errichtung oder der Strom bei seiner Produktion erhalten hat - das Ausstellungsdatum des HKN, das ausstellende Land und eine eindeutige Kennnummer. Der Konzessionsnehmer hat während der Vertragslaufzeit die, für eine LIS-Errichtung und deren Betrieb anzuwendenden, untergesetzliche Regelungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen technischen Normen in der jeweils geltenden Fassung eigenverantwortlich einzuhalten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insbesondere nachfolgende: a) Verordnung (EU) 2023/1804 vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (AFIR), sofern sie unmittelbar Pflichten des Betreibers von Ladepunkten regelt (insb. Art. 5 der Verordnung), b) Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung - LSV) vom 09.03.2016 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 156), in der jeweils aktuellen Fassung,