Zusätzliche Informationen
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Bekanntmachungs-ID: CXP4Y8N5AZU 1. Soweit Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert werden, sind sie - soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst wurden - inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen. 2. Wegen der geforderten Angaben (Nachweise, Erklärungen) wird auf § 6b EU VOB/A Bezug genommen. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Nachweis gem. § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Eigenerklärungen, wenn diese auf dem Formblatt 124 ("Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen") abgegeben werden. 3. Bieter, die wegen § 6b EU Abs. 3 VOB/A keinen Nachweis führen müssen, haben der Vergabestelle - darüber Auskunft zu erteilen, bei welcher konkreten Datenbank welche Informationen abrufbar sind oder - konkrete Angaben dazu machen, im Rahmen welcher Verfahren die Unterlagen eingereicht worden sind. 4. Vom Bieter werden folgende Erklärungen verlangt (vergl. auch Formblatt 124) a) Erklärung über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder Handwerksrolle b) Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen c) Erklärung, ob Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A vorliegen (und ggf. Erklärungen zur Selbstreinigung gem. § 6f EU VOB/A) sowie Erklärung, ob der Bieter aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind. d) Erklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit er der Pflicht zur Betragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß erfüllt hat. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (nur: soweit der Betrieb des Bieters beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (nur: soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen. e) Erklärung, ob der Bieter Mitglied der Berufsgenossenschaft ist. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für ihn zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen. f) Erklärung, dass dem Bieter die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Falls das Angebot in die engere Wahl gelangt, ist der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle verpflichtet, die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben. g) Erklärung des Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde. h) Ausländische Bieter haben zu Ziffn. 4a bis 4g vergleichbare Erklärungen/Nachweise zu erbringen. 5. Soweit Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) zum Einsatz gebracht werden sollen, wird deren Eignung Zuverlässigkeit ebenfalls geprüft. Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sind für den Nachunternehmer Erklärungen/Nachweise des Nachunternehmers wie folgt vorzulegen: - Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle seines Sitzes oder Wohnsitzes und ggf. Nachweise - Angaben/Nachweise über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung - Angaben nach § 6e EU VOB/A - Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit der Betrieb beitragspflichtig ist), Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG Mindestanforderungen, die an den Bieter gestellt werden, gelten nicht für dessen benannte Nachunternehmer. Hinweis: Die fehlende Eignung oder Zuverlässigkeit eines benannten Nachunternehmers kann zum Ausschluss des Angebots führen. Der Bieter ist berechtigt, einen benannten Nachunternehmer auszutauschen, wenn dieser die geforderten Erklärungen/Nachweise nicht erbringt und die Vergabestelle das Angebot des Bieters deshalb ausschließen will. Der neue Nachunternehmer ist unter Vorlage der Vorstehend geforderten Nachweise/Erklärungen innerhalb von 6 Werktagen nach Mitteilung der Vergabestelle zu benennen. Alternativ kann der Bieter innerhalb dieser Frist erklären, dass er die Leistung im eigenen Betrieb erbringt.