Beschreibung
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Leistungsgegenstand ist die Lieferung von elektrischer Energie aus 100 % erneuerbaren Energien unter Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Versorgung von Marktlokationen der Auftraggeber. Weiterer Leistungsgegenstand ist die Lieferung von Regionalstrom in einem vom Auftragnehmer anzugebendem Umfang unter Verwendung regionaler Nachweisführung, wobei mindestens 20 % aus Anlagen mit einer Inbetriebnahme nicht vor dem 01.01.2016 stammen. Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Energien aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas (vgl. Art. 2 Nr. 1 RL (EU) 2018/2001, ABl. L 328/102 vom 21.12.2018). Auf vorhandene Begriffsdefinitionen in der Richtlinie wird verwiesen. Als Strom aus erneuerbaren Energien gilt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom), soweit der eingespeicherte Strom aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, so-wie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird. Vertragliche Nachweispflicht und Vorbehalt der Nachprüfung: Der Bieter hat die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und die Regionalität während und nach Ablauf der Laufzeit des Stromliefervertrages nach § 4 des Stromliefervertrages (Anlage D01) nachzuweisen. Die Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien sind nach Auftragserteilung nach Aufforderung durch die anfordernde Stelle durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO), einen nach dem europäischen Ecomanagement and Audit Scheme (EMAS) akkreditierten Umweltgutachter oder einen gleichermaßen geeigneten Gutachter zu bestätigen. Mindestanforderungen zur Abrechnungserstellung: Die Anforderungen an die Abrechnung ergeben sich aus Ziffer 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung elektrischer Energie (AGB) (Anlage D02 zum Stromliefervertrag). Bildung von Angebotspreisen: Zur Teilnahme an der Ausschreibung haben die Bieter einen Preis für die Lieferung des Stroms (Angebotspreis) anzubieten. Für den Angebotspreis gilt Folgendes: - Der Angebotspreis für die Stromlieferung ist als Arbeitspreis (Festpreis) in Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh) anzugeben und an der dafür vorgesehenen Stelle in die als Anlagen beigefügten Preisblätter (Anlage D07, D08) einzufügen. Es ist ein Festpreis für die Belieferung von jedem einzelnen Ausschreibungsjahr und je Los anzugeben. - Der angebotene Festpreis soll aus einem reinen Arbeitspreis bestehen. Der Arbeitspreis soll einheitlich für alle Marktlokationen angeboten werden. Eine Differenzierung zwischen Marktlokationen mit oder ohne Leistungsmessung oder Hoch- und Niedertarif findet nicht statt. Der Arbeitspreis ist in Cent/kWh anzugeben. In der Abrechnung soll im Falle anfallender verringerter Netzentgelte (wie z. B. bei NT-Zeiten, gemessen durch Zweitarifzähler) jedoch eine Differenzierung vorgenommen werden. - Der bei der Abgabe von Angeboten anzugebende Angebotspreis ist von den Bietern auf Grundlage der mitgeteilten Lastgangs- und Verbrauchsdaten (Anlage D03 - Lastgangdaten, Anlage D04 - Marktlokationsliste) zu kalkulieren. - Beim Arbeitspreis handelt es sich um einen reinen Energiepreis. Nicht im Angebotspreis enthalten sind die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die an den Netzbetreiber abzuführende Netznutzungsentgelte, die Konzessionsabgaben, die KWKG-Umlage, die Umlage gem. § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Netzumlage gem. § 17 f EnWG, die Umlage gem. § 18 AbLaV, die Wasserstoffumlage sowie die Strom- und Umsatzsteuer. Soweit diese Preisbestandteile bei der Strombelieferung tatsächlich anfallen, werden diese nach Maßgabe des abzuschließenden Stromliefervertrags ohne Aufschlag an die jeweilige anfordernde Stelle weitergeben. Indizierung der Angebotspreise: Zwischen der Angebotsstellung durch den Bieter und dem Tag der Zuschlagserteilung bzw. des Wirksamwerdens der Verlängerung (in beiderseitigem Einvernehmen für die Jahre 2028 und 2029) liegt ein nicht geringer zeitlicher Abstand. Im Hinblick auf schwankende Strompreise auf den Großhandelsmärkten bzw. der European Energy Exchange (EEX) besteht hiermit für Bieter ein Preisänderungsrisiko zwischen den Zeitpunkten der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung. Um dieses Risiko zu minimieren, werden die im Rahmen der Ausschreibung angebotenen Preise nach der Zuschlagserteilung um eine Börsenpreiskorrektur angepasst. Um Risikoaufschläge auf Grund der Bindefrist zu minimieren, werden die anzubietenden Arbeitspreise FP0,2026, FP0,2027 und gegebenenfalls FP0,2028 sowie FP0,2029 auf das Strombörsenpreisniveau an der Leipziger Energiebörse (EEX) als Festpreis auf Grundlage in Anlage A unter B 6. dargestellten Formel indiziert: