Zusätzliche Informationen
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#Besonders auch geeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme# Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Bedarfsträger festgelegt. Sie beträgt in der Regel bis zu zwölf Monate. Um einen laufenden Maßnahme-Einstig zu gewährleisten sowie den individuellen Förderbedarfen der Jugendlichen zu entsprechen, kann die Zuweisungsdauer nach Maßgabe der zuweisenden Stelle verkürzt oder verlängert werden. Die Notwendigkeit einer vorgesehenen Verlängerung der ursprünglichen Zuweisungsdauer/Teilnahmedauer ist vom Auftragnehmer gegenüber dem jeweiligen Bedarfsträger zu begründen sowie vom Bedarfsträger in jedem Einzelfall zu genehmigen. Die Gesamtförderdauer von 18 Monaten soll nicht überschritten werden. Eine vorzeitige Beendigung durch den möglichst frühzeitigen Übergang in weiterführende Qualifizierungsangebote oder zur Aufnahme einer Ausbildung ist anzustreben. Die Wochenstundenzahl beträgt grundsätzlich einschließlich eines ggf. vorgeschriebenen Berufsschulunterrichtes 39 Zeitstunden ohne Pausen und orientiert sich grundsätzlich an der individuellen Leistungsfähigkeit und dem individuellen Entwicklungspotential der Teilnehmer. Sollte aus Gründen, die in der Person des Teilnehmers liegen, eine geringere Wochenstundenzahl erforderlich sein, um das Maßnahmeziel zu erreichen, kann eine geringere Wochenstundenzahl in Absprache mit dem Bedarfsträger vereinbart werden, welche 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten sollte. Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass eine sukzessive Steigerung der wöchentlichen Teilnahmedauer bis zur Vollzeitteilnahme erfolgt. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche, z. B. Jugendarbeitsschut Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) geachtet werden. Da sich unter den zuzuweisenden Teilnehmern um Jugendliche handelt, muss die persönliche Eignung des Auftragnehmers und seiner mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorliegen. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Durch die Abgabe des Angebotes wird seitens des Bieters zugesichert, dass die Eignung im Sinne des BBiG bei ihm und seinen mit der Maßnahme betrauten Mitarbeitern vorliegt. In der Maßnahme dürfen nur solche Personen zum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer sich vor Einsatz in der Maßnahme von allen in der Maßnahme eingesetzten /Mitarbeitern ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als drei Monate. Während der Tätigkeit der Mitarbeiter für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle drei Jahre ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist -mit Einwilligung der Mitarbeiter nach Art. 6 und 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zum Mitarbeiter, dem Datum der Einsichtnahme, dem Ausstellungszeitpunkt des Führungszeugnisses und der Feststellung zum Nichtvorliegen der o. g. Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiter hat der Auftragnehmer zu sorgen. Alle in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, müssen über einen Nachweis ihrer Masernschutzimpfung oder -immunität verfügen. Auf Verlangen ist dieser dem JobCenter Essen vorzulegen. Für die Einholung der Einwilligung der Mitarbeiter hat der Auftragnehmer zu sorgen. Da es sich unter den zuzuweisenden Teilnehmern um Jugendliche handelt, muss die persönliche Eignung des Auftragnehmers und seiner mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorliegen. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Durch die Abgabe des Angebotes wird seitens des Bieters zugesichert, dass die Eignung im Sinne des BBiG bei ihm und seinen mit der Maßnahme betrauten Mitarbeitern vorliegt. Zum Einsatz kommen 2 Sozialpädagogen, 4 Ausbilder/Anleiter sowie 0,75 Dozenten/Lehrkräfte zum Einsatz. Der Personalschlüssel beträgt: - Sozialpädagogen : Teilnehmer 1:20 - Ausbilder/Anleiter : Teilnehmer 1:10 - Dozent/Lehrkraft : Teilnehmer 1:53 Aufgaben des Personals Das Personal sieht sich nicht nur als Vertreter ihrer jeweiligen Profession, sondern arbeitet interdisziplinär in einem Team zusammen. Hierzu gehört insbesondere der gegenseitige Informationsaustausch mit dem Ziel, gemeinsam und transparent an der individuellen Entwicklung der Teilnehmer zu arbeiten. Das pädagogische Handeln des Personals ist geprägt durch Respekt gegenüber den Teilnehmern und ihrem individuellen Lebensentwurf. Die Aufgabenschwerpunkte des in der Maßnahme einzusetzenden Personals lassen sich wie folgt zuordnen: Ausbilder Zentraler Ansprechpartner des Teilnehmers ist der Ausbilder. Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Anleitung der Teilnehmer und die Mitarbeit im Berufsfeld. Lehrkraft Die Lehrkraft unterstützt den Ausbilder insbesondere bei der Vermittlung von Inhalten aus dem allgemeinen Grundlagenbereich sowie der Sprachförderung und bereitet die Teilnehmer auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder vergleichbaren Schulabschlusses vor. Sozialpädagoge Der Sozialpädagoge übernimmt sozialpädagogische Aufgaben in enger Abstimmung mit den übrigen in der Berufsvorbereitung eingesetzten Mitarbeitern. Insbesondere die nachstehend beschriebenen Aufgaben - kontinuierliches Coaching der Teilnehmer, bei Einwilligung des Teilnehmers, um sicherzustellen, dass das vereinbarte Entwicklungsziel erreicht wird, - das Zusammenwirken der verschiedenen Akteure im Maßnahmeverlauf sicherstellen, - Zielvereinbarungen (in enger Kooperation zwischen Sozialpädagogen und Ausbilder) mit den Teilnehmenden treffen sowie die Entwicklungsfortschritte kontrollieren und dokumentieren, - das Erstellen und Fortschreiben der Qualifizierungs- und Förderplanung in Absprache mit den Teilnehmenden und den übrigen in der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern, - Erstellung der Teilnehmerberichte und Abstimmung der Inhalte mit dem Teilnehmer, - Abstimmungen zum Teilnehmer mit der zuständigen Integrationsfachkraft des Bedarfsträgers, - Akquirieren von Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen, - die schnelle und passgenaue Zusammenführung der Teilnehmer mit Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie die Bewerbungsbegleitung im Bedarfsfall. Zusätzlich muss das eingesetzte Personal über Gesprächsführungs- und Beratungskompetenz sowie Erfahrung im Konfliktmanagement mit der Zielgruppe verfügen. Für das gesamte Personal gilt: Umfassende Kenntnisse in MS-Office Anwendungen (Word, Excel, Outlook) sowie umfassende Kenntnisse in IT-Anwendungen (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, E-Mail-Programme) werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen Internetkenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit der JOBBÖRSE der BA und anderer Stellenportale sowie einschlägige Erfahrungen im Bewerbungsmanagement und dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen vorhanden sein. Das Personal muss die Fähigkeit besitzen, Teilnehmerinnen bei der Anwendung der verschiedenen Suchwege und im Umgang mit den zu Verfügung stehenden Medien zu unterstützen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Fachlich geeignet ist, wer über einen einschlägigen anerkannten Berufs- oder Studienabschluss und über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Zielgruppe verfügt. Pädagogisch geeignet ist, wer über - die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergänzungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen und - Berufserfahrung in der Ausbildung oder Weiterbildung verfügt. Dem Grundsatz der Kontinuität des Personals ist durch mindestens 70 % fest angestellte Arbeitnehmer für die Vertragslaufzeit Rechnung zu tragen.