Sonstige Begründung
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Bei dem gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Mieterausbau in einem Mietobjekt, bei dem die Anforderungen des künftigen Nutzers in besonders hohem Maße berücksichtigt werden müssen. Aktuell beauftragt die Auftraggeberin unterschiedliche Fachplaner mit der Durchführung von Planungsleistungen für diesen Ausbau. Das Projekt weist dabei die Besonderheit auf, dass der Vermieter ebenfalls Maßnahmen im Objekt vornimmt und zu diesem Zweck mit Planern zusammenarbeitet, denen das Objekt bereits seit Jahrzehnten bekannt ist. Der vorliegende Auftrag ist aufgrund seiner technischen Besonderheiten nur durch die Auftragnehmerin durchzuführen. Diese sind im Einzelnen: Die Auftragnehmerin verfügt über spezielles Wissen, das keinem anderen Teilnehmer am Markt zur Verfügung steht. Sie ist mit dem Auftragsobjekt seit Jahrzehnten vertraut und wurde vermieterseits bereits mit Leistungen im Projekt beauftragt. Sie ist mit dessen Details insbesondere bezüglich Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermessung stehen, vertraut. Die Leistungen des Vermessers dienen der Erstellung einer einheitlichen Datenbasis. Hierauf müssen alle übrigen beteiligten Planer aufbauen. Es ist von herausragender Bedeutung, dass diese Grundlage von Beginn an ordnungsgemäß ermittelt wird. Das Erfassen der Datenbasis ist für einen außenstehenden Planer mit einem enormen Mehraufwand verbunden und im konkreten zeitlichen Rahmen für eine planmäßige Projektabwicklung nahezu unmöglich. Dies ist der überdurchschnittlichen Komplexität des Projektes, den besonders hohen Sicherheitsanforderungen des Nutzers und den sich daraus ergebenden Schnittstellen geschuldet. Aufgrund der Schnittstellen könnten sich bereits aus kleinsten Ungenauigkeiten Auswirkungen für andere Planungsbeteiligte ergeben und somit eine Reihe von Folgeproblemen sowie zeitliche Verzögerungen zur Folge haben. Die Vorkenntnisse der Auftragnehmerin hinsichtlich des Objektes befähigen sie wie kein zweites Unternehmen dazu, die Grundlagen für eine störungsfreie Erbringung der Leistung zu erfassen bzw. diese auch während des Projektablaufs zu überwachen. Die Vergabe der Vermessungsleistungen an einen bisher unbeteiligten Planer ist auch aus Gründen der Interoperabilität keine Alternative. Nur ein Rückgriff auf den Datenbestand der Auftragnehmerin ermöglicht die Erstellung einer einheitlichen Datenbasis. Diese ist unerlässlich, um eine nahtlose Zusammenarbeit der übrigen Planungsbeteiligten im Gesamtprojekt zu ermöglichen. Nur der vermieterseits beauftragte Vermesser kann sicherstellen, dass alle Daten korrekt erfasst, verarbeitet und interpretiert werden. Hierdurch wird nicht nur die Qualität der Arbeit erhöht, sondern auch die Effizienz des gesamten Prozesses verbessert. Der Einsatz eines externen Planers gefährdet die Erstellung einer einheitlichen Datenbasis. Dies hätte zur Folge, dass für das Bestandsgebäude unterschiedliche, im schlimmsten Fall gegenläufige oder abweichende, Planungsunterlagen vorliegen. Schließlich würde auch das Vorliegen sich doppelnder Planungsunterlagen in etwaigen Genehmigungsverfahren zu Problemen führen. Die Beauftragung der Auftragnehmerin führt zu einer wesentlichen Verringerung von Risikopotenzialen. Der Zugriff auf die Bestandsunterlagen, die nur der Auftragnehmerin zur Verfügung stehen, sowie deren Fortschreibung verringert die Fehleranfälligkeit im Planungsprozess. So werden Inkonsistenzen in den Daten, Missverständnisse in der Kommunikation und Verzögerungen im Projektablauf vermieden. Durch die Zweiteilung in Leistungen des Vermieters und der Auftraggeberin sind bereits etliche Planer mit dem gegenständlichen Objekt befasst. Unter Berücksichtigung der hohen Sicherheitsanforderungen des Nutzers ist es geboten, den Kreis der beteiligten Planer so gering wie möglich zu halten. Eine Beauftragung der Auftragnehmerin führt zu einer Verringerung der Risikopotenziale, da kein weiterer Vermesser Zugang zu den Projektunterlagen erhält. Schließlich ist es wegen der erhöhten Sicherheitsanforderungen in dem vorliegenden Projekt wichtig, dass die Planung eine möglichst geringe Fehlerquote aufweist. Diese kann einzig die Auftragnehmerin sicher-stellen, da kein anderes Unternehmen bereits derart mit dem Gebäude befasst ist. Technische Gründe bestehen auch in Form von besonderen Befähigungen, die zur Durchführung des vorliegenden Auftrages zwingend erforderlich sind. Der gegenständliche Auftrag liegt im sicherheits-relevanten Bereich. Für die Leistungserbringung ist es aufgrund der Sicherheitsanforderungen des Projektes von außerordentlicher Bedeutung, dass bei den Planern eine abgeschlossene Sicherheitsprüfung gemäß den Vorgaben des § 8 SÜG nachgewiesen ist. Die Auftraggeberin ist darauf angewiesen, dass die Auftragnehmerin sofort nach Zuschlagserteilung mit der Leistungserbringung beginnen kann. Diese erfordert wiederum die abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG. Die Auftragnehmerin hat das für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche sowie sicher-heitsüberprüfte Personal und ist somit bereits jetzt einsatzfähig und rasch verfügbar. Eine Eignungsabfrage bzgl. der bloßen Bereitschaft zur Sicherheitsüberprüfung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb stellt ein nicht hinzunehmendes Risiko für die Auftraggeberin dar. Eine noch durchzuführende Sicherheitsüberprüfung des Personals eines anderen Auftragnehmers bedeutet eine Verzögerung des Gesamtprojektes, da die übrigen Planungsbeteiligten aufgrund der zahlreichen Schnittstellen auf die Leistungen des Vermessers angewiesen sind. Schließlich ist auch das Ergebnis und der Abschluss einer noch vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung nicht gewiss. Auf das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung hätte die Auftraggeberin keinen Einfluss und wäre externen Gegebenheiten ausgesetzt. Die Auftraggeberin muss deshalb hinsichtlich des sicherheitsüberprüften Personals alle Risikopotentiale ausschließen und den zur ordnungsgemäßen Leis-tungserbringung sichersten Weg wählen.