Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten
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Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB. Diese Erklärung ist im Falle einer Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen sowie von jedem Unternehmen, deren Ressourcen zur Auftragsdurchführung in Anspruch genommen werden sollen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe). Zuschlagsverbot bei Bezug eines Bewerbers zu Russland Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z.T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 833/2014 (in der veränderten Fassung nach Nr. 2025/932 vom 20. Mai 2025) als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswertes entfallen. Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG Eigenerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 WRegG darüber, dass keine rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist, vorliegen. Diese Erklärung ist im Falle einer Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen sowie von jedem Unternehmen, deren Ressourcen zur Auftragsdurchführung in Anspruch genommen werden sollen (Unterauftragnehmer, Eignungsleihe).