Zusätzliche Informationen
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Nachfolgend Fortsetzung des Beschreibungstextes: Die Bezahlkarte muss als physische und auch möglichst digitale, auf dem Smartphone verfügbare, guthabenbasierte Debitkarte, d. h. als Bargeldsurrogat und nicht als Kontoersatz, an die Leistungsempfänger:innen oder Verwaltungsmitarbeitende ausgegeben werden können, so dass Überziehungen per se ausgeschlossen sind. Sie muss eine Bargeldabhebung an Geldautomaten und eine bargeldlose Zahlung im Einzelhandel und im Internet ermöglichen, wobei individuelle Einschränkungsmöglichkeiten hierfür vorhanden sein müssen, insbesondere: • Möglichkeit des Ausschlusses / der Einschränkung von Onlinekäufen innerhalb und außerhalb der EU und von Money Transfer Services • Möglichkeit des Ausschlusses / der Einschränkung von PLZ-Gebieten (z. B. nur Inland, regionale Einschränkungen) • Möglichkeit des Ausschlusses / der Einschränkung von Merchant Category Codes. • Es ist eine technische Möglichkeit anzubieten, Bargeldabhebungen auszuschließen oder in der Höhe zu begrenzen. Die bargeldlose Bezahlfunktion der Bezahlkarten muss wie bei handelsüblichen Karten ausgestaltet sein (PIN als Missbrauchs- und Diebstahlschutz). Um die Akzeptanz der Karten im Handel zu unterstützen, sind Consumer Cards anzubieten und keine Commercial Cards oder Konstrukte wie „Limited Network Exclusion“. Zur Infrastruktur der Karten ist eine breite Akzeptanz im deutschen stationären Einzelhandel sowie an Bankautomaten und im Onlinebetrieb sicherzustellen. Das Anfallen möglicher zusätzlicher Gebühren für die Nutzung der Karte durch die Leistungsberechtigten muss vermieden werden können. Sofern dennoch Gebühren durch die Nutzung der Karte durch die Leistungsberechtigten entstehen, sollen diese je nach Entscheidung der abrufenden Stelle entweder den Leistungsberechtigten oder der abrufenden Stelle in Rechnung gestellt werden können. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, an welches allgemeine Debit-Karten-Akzeptanzstellensystem die angebotene Bezahlkarte angebunden ist. Wenn das angeschlossene Debitzahlungssystem oder ein anderer Bestandteil der Leistungserstellungskette seinen Betrieb einstellen sollte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich so unverzüglich an ein anderes Zahlungsverbundsystem oder die entsprechende Infrastrukturkomponente anzuschließen, dass dies vor Betriebseinstellung des Anbieters abgeschlossen ist. Eine Unterbrechung der vertragsgegenständlichen Leistung ist auszuschließen. Anzubieten ist eine Debitkarte, die über eine virtuelle IBAN verfügt, die 1:1 einem Karteninhaber zugeordnet ist. Damit wird ermöglicht, dass die Länder und Kommunen aus ihren bestehenden Anwendungen heraus auf eine IBAN anordnen können und der Betrag die Empfänger erreicht wie bei einer normalen SEPA-Überweisung für Einmalzahlungen oder wiederkehrende Zahlungen einschließlich Überweisungen, die zu einer unmittelbaren Gutschrift auf der Karte führen. Der Dienstleister muss eine Lösung für solche Ad-hoc-Überweisungen ermöglichen. Zudem soll damit sichergestellt werden, dass für abrufende Stellen der Bezahlkarte eine Option besteht, die es ermöglicht, die Karte nach Umzug des Karteninhabers oder bei Zuweisung von Asylbewerbern aus Erstaufnahmeeinrichtungen eines Landes in ein anderes Land oder in Kommunen unmittelbar weiter zu nutzen. Die Karten dürfen nur eine Kartennummer ausweisen. Die IBAN darf weder darauf noch gegenüber den Karteninhabern angegeben und bekannt gemacht werden, um Missbrauch auszuschließen. Damit wird sichergestellt, dass mit der guthabenbasierten Debitkarte mangels Kenntnis eines der IBAN zugeordneten Kontos keine Überweisungen im Inland oder ins Ausland oder von einer Karte zu einer anderen Karte möglich sind. Der Auftragnehmer stellt zudem sicher, dass Zahlungen nur von einem zuvor durch den Auftraggeber autorisierten Konto auf die jeweiligen IBAN/Karte entgegengenommen werden. Weiterhin stellt der Auftragnehmer sicher, dass Verfügungen über den der IBAN zugeordneten Geldbetrag ausschließlich über die Bezahlkarte möglich sind. Die anzubietenden Karten müssen jederzeit gesperrt werden können. Eine Einsicht in den Guthabenstand sowie die Umsätze durch die Karteninhaber muss möglich sein. Die Einsicht in den Guthabenstand durch Berechtigte muss technisch möglich sein. In dem System des Auftragnehmers sind von diesem einheitlich in der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung weitere Felder und Funktionalitäten bei Bedarf einzubauen, in denen die Auftraggeber Daten speichern können. Schulungen, ein mehrsprachiger Support 24/7 für die Karteninhaber, mehrsprachige Kundeninformationen bzw. Kartennutzungsinformationen, Kundenbetreuung insbesondere in den Sprachen der Hauptherkunftsländer Asylsuchender, eine zielführende Zusammenarbeit mit den jeweiligen Auftraggebern und Leistungsbehörden sowie eine Anpassung der Dienstleistung an sich ändernde rechtliche Gegebenheiten sowie eine zentrale Benutzerverwaltung und dezentrale Rechteverwaltung werden inkludiert vorausgesetzt. Vom Auftragnehmer werden eine Zahlungsgarantie und eine Schadensabsicherung erwartet. Der Kartenherausgeber muss sich vertraglich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Vorgaben durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichten.