Zusätzliche Informationen
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1. Soweit Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert werden, sind sie - soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst wurden - inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen. 2. Wegen der geforderten Angaben (Nachweise, Erklärungen) wird auf § 6b EU VOB/A Bezug genommen. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Nachweis gem. § 6b EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Eigenerklärungen, wenn diese auf dem Formblatt 124 ("Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen") abgegeben werden. 3. Bieter, die wegen § 6b EU Abs. 3 VOB/A keinen Nachweis führen müssen, haben der Vergabestelle - darüber Auskunft zu erteilen, bei welcher konkreten Datenbank welche Informationen abrufbar sind oder - konkrete Angaben dazu machen, im Rahmen welcher Verfahren die Unterlagen eingereicht worden sind. 4. Vom Bieter werden folgende Erklärungen verlangt (vergl. auch Formblatt 124): a) Erklärung über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder Handwerksrolle b) Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen c) Erklärung, ob Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A vorliegen (und ggf. Erklärungen zur Selbstreinigung gem. § 6f EU VOB/A) sowie Erklärung, ob der Bieter aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden bin/sind. d) Erklärung, dass der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit er der Pflicht zur Betragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß erfüllt hat. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (nur: soweit der Betrieb des Bieters beitragspflichtig ist), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen (nur: soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt) sowie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen. e) Erklärung, ob der Bieter Mitglied der Berufsgenossenschaft ist. Falls das Angebot in die engere Wahl kommt, ist der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des für ihn zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen vorzulegen. f) Erklärung, dass dem Bieter die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Falls das Angebot in die engere Wahl gelangt, ist der Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle verpflichtet, die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal angeben. g) Erklärung des Bieters, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde. h) Ausländische Bieter haben zu Ziffn. 4a bis 4 g vergleichbare Erklärungen/Nachweise zu erbringen. i) Präqualifizierte Bieter können sich auf die Eintragungen im Präqualifikationsverzeichnis berufen, soweit dort entsprechende Eintragungen (und Nachweise) vorhanden sind (ob das der Fall ist, muss der Bieter jeweils selbst prüfen). 5. Soweit Nachunternehmer (Unterauftragnehmer) zum Einsatz gebracht werden sollen, wird deren Eignung und Zuverlässigkeit ebenfalls geprüft. Insoweit wird auf die Ziffn. 6 und 7 des Formblatts 212 EU ("Teilnahmebedingungen EU") hingewiesen (mit der Korrektur, dass es im Formblatt 212 EU unter Ziff. 7.1 nicht heißen soll "Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 7 sind ....", sondern "Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Nummer 6 sind ....). Soweit für beabsichtigte Nachunternehmer von der Vergabestelle eine "Eigenerklärung zur Eignung" (Formblatt 124) oder eine "Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)" angefordert wird, ist die Erklärung auf S. 1 des Formblattes 124 unter "Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind" unbeachtlich und gilt als nicht gefordert und als nicht abgegeben. Mindestanforderungen, die an den Bieter gestellt werden, gelten nicht für dessen benannte Nachunternehmer. Für jeden benannten Nachunternehmer ist auf Verlangen der Vergabestelle die "Mindestentgelt-Erklärung Nachunternehmer" (Formblatt 232HB-EU) nebst Anlage (Formblatt 231HB, 232HB - Anlage) vorzulegen. Die Hersteller der angebotenen Spülmaschinentechnik werden von Seiten der Vergabestelle nicht als Nachunternehmer des Bieters angesehen. Die Regelungen über Nachunternehmer (und die Verpflichtung, für die Nachunternehmer, diverse Unterlagen vorzulegen) gilt also für die Hersteller der Spültechnik nicht. 6. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, wird von Seiten des Auftraggebers verlangt, dass der Bieter und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.