Beschreibung
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Die fachliche Wertung des Angebotes und die Bewertung entsprechend der Bewertungsmatrix erfolgt über die ausgefüllte Leistungsbeschreibung sowie den Fragebogen je Los sowie folgende Unterlagen: Los 1 LV, Punkt 1.4.1. (LV Teil 1 S. 6) Aus dem Angebot müssen Bauweise, technische Daten (siehe Anlage A), Kraftstoffverbrauch nach EWG 80/1268, Funktion und Beschaffenheit des Fahrzeuges eindeutig hervorgehen und benannt werden. (Vorlage von technischen Datenblättern oder Prospekten oder genaue Benennung auf einem gesonderten Blatt) (A-Kriterium) LV, Punkt 2.2.5. (LV Teil 1 S. 7) detaillierte Gewichtsberechnung mit reellen Angaben ist dem Angebot beizulegen: tatsächliche Nutzlast nach Fahrzeugausbau mind. 500 kg (A-Kriterium) LV, Punkt 2.7.2. (LV Teil 1 S. 11) Die Wirksamkeit der BBA ist nach den Prüfvorschriften gem. Richtlinie 71/320/EWG, Anhang 2, Ziffer 2, für die Fahrzeugklasse M 1 durch die vorgegebenen Prüfarten nachzuweisen. (A-Kriterium) LV, Punkt 2.8.18. (LV Teil 1 S. 16) Der angebotene Fahrzeugtyp muss die Unterbringung der Ausrüstung gewährleisten. Ein aussagefähiges Konzept ist bei Angebotsunterbreitung vorzulegen. (A-Kriterium) LV, Punkt 2.9.2.9. (LV Teil 1 S. 20) Nachweis, dass bei einem Überschlag des Fahrzeuges mit Sondersignalanlage die Dachfestigkeit/ -steifigkeit dahingehend gegeben ist, um für die Insassen ausreichenden Überlebensraum zu gewährleisten. (Vorlage eines aussagekräftigen Protokolls z. B. Überschlagversuch oder Dachdrücktest). (B-Kriterium) LV, Punkt 2.11.1. (LV Teil 1 S. 22) Umweltverträgliche, dem Stand der Technik entsprechende Materialien; Garantiefristen sind schriftlich zu bestätigen. (A-Kriterium) Los 2 LV, Punkt 1.4.1. (LV Teil 1 S. 5) Aus dem Angebot müssen Bauweise, technische Daten (siehe Anlage A), Kraftstoffverbrauch nach DIN 70 030, Funktion und Beschaffenheit des Fahrzeuges eindeutig hervorgehen und benannt werden (Prospekte sind ggf. zu ergänzen). (A-Kriterium) LV, Punkt 2.7.2. (LV Teil 1 S. 10) Die Wirksamkeit der BBA ist nach den Prüfvorschriften gem. Richtlinie 71/320/EWG, Anhang 2, Ziffer 2, für die Fahrzeugklasse M 1 durch die vorgegebenen Prüfarten nachzuweisen. (A-Kriterium) LV, Punkt 2.8.11.9. (LV Teil 1 S. 13) Für Heizgeräte, die die erforderliche Wärme selbstständig aus flüssigem Brennstoff erzeugen, ist eine Baugenehmigung nach § 22a, Abs. 1 Nr. 1 StVZO, nachzuweisen. (A-Kriterium) LV, Punkt 2.9.2.15. (LV Teil 1 S. 22) Nachweis, dass bei einem Überschlag des Fahrzeuges mit Sondersignalanlage die Dachfestigkeit/ -steifigkeit dahingehend gegeben ist, um für die Insassen ausreichenden Überlebensraum zu gewährleisten. (Vorlage eines aussagekräftigen Protokolls z. B. Überschlagversuch oder Dachdrücktest). (B-Kriterium) LV, Punkt 2.10.1.6. (LV Teil 1 S. 24) Der Einbauort und der Antennentyp sind mit dem AG abzustimmen. Die Antenne soll dem üblichen Erscheinungsbild des Fahrzeuges entsprechen, die Ausführung ist dem Angebot beigefügt. (A-Kriterium) LV, Punkt 2.11.1. (LV Teil 1 S. 25) Umweltverträgliche, dem Stand der Technik entsprechende Materialien; Garantiefristen sind schriftlich zu bestätigen. (A-Kriterium)