Zusätzliche Informationen
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#Besonders auch geeignet für:other-sme# a) Vertrauliche Unterlagen Vertrauliche Unterlagen werden ausschließlich Interessenten zur Verfügung gestellt, die die als Anlage B.01 zur Verfügung gestellte Vertraulichkeitserklärung abgegeben haben. Die vollständig ausgefüllte Anlage B.01 Vertraulichkeitserklärung muss elektronisch in Textform über die Nachrichtenfunktion der Funktionsfläche "KOMMUNIKATION" der Plattform eingereicht werden. Sobald die Vertraulichkeitserklärung (Anlage B.01) vollständig ausgefüllt auf der Vergabeplattform eingegangen ist, werden folgende "vertraulichen Unterlagen" zusätzlich auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt: - A01.0: Leistungsbeschreibung - A01.2: Streckenübersicht - A01.3: Bestandsunterlagen - A01.4: Datenblatt Ultraschallmessung - A01.5: Inhaltsverzeichnis Schlussdokumentation Rohrbau b) Der Auftraggeber ist Zuwendungsempfänger im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB. Aufgrund der Zuwendungsbestimmungen behält sich die Vergabestelle vor, das Vergabeverfahren aufzuheben und ohne Zuschlagserteilung zu beenden, wenn der Zuschlag nach den Regelungen der "Information zum Teilnahmewettbewerb nach VgV" auf das Angebot eines Bieters erteilt werden müsste, der seinen Sitz außerhalb des Gebietes der EU hat. Alternativ zur Aufhebung behält sich die Vergabestelle vor, alle Angebote von Bietern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, auszuschließen. Entsprechendes gilt, wenn der Zuschlag auf das Angebot einer Bietergemeinschaft erteilt werden müsste, bei denen ein oder mehrerer Mitglieder ihren Sitz außerhalb der EU haben. c) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: Die Angaben zur Überprüfung der Eignung sind bei Bietergemeinschaften für alle Mitglieder in einer gesonderten Eigenerklärung zur Eignung (Anlage B09.0) abgeben. Zudem ist ein bevollmächtigter Vertreter zu benennen und die gesamtschuldnerische Haftung zu erklären (Anlage A02.3). Bei Eignungsleihe (§ 6d EU VOB/A) sind die dafür vorgesehenen Kapazitäten sowie die Unternehmen einschl. gesetzlichen Vertreter und Kontaktdaten in Anlage B09.1 "Verzeichnis anderer Unternehmen (Eignungsleihe)" anzugeben. Der Bieter hat zudem mit Anlage B10 "Verpflichtungserklärung Eignungsleihe" nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen. Ferner sind die entsprechenden Eignungsunterlagen für die anderen Unternehmen (Eignungsleihe, § 6d EU VOB/A) in einer gesonderten "Eigenerklärung zur Eignung" (der Anlage B09.0) vorzulegen, als die Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit Dritter erfolgt. Bei Eignungsleihe zu Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen müssen die eignungsverleihenden Unternehmen entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam für die Auftragsausführung haften (Haftungserklärung in Anlage B09.2 "Verpflichtungserklärung Eignungsleihe" ist zusammen mit der Verpflichtungserklärung Mindestentgelt STFLG (Anlage B08.2)) vorzulegen. Beabsichtigt der Bieter Nachunternehmer einzusetzen, so hat er sämtliche hierfür vorgesehenen Teilleistungen in Anlage A02.1 konkret anzugeben. Die für die Ausführung vorgesehenen Nachunternehmer sind in der Anlage A02.1 Verzeichnis Nachunternehmerleistungen namentlich zu benennen, sofern sie bereits bei Angebotsabgabe feststehen. Für Unterauftragnehmer ohne Eignungsleihe sind mit dem Angebot ferner für die Anlage A02.1 bereits angegebenen Nachunternehmer die Verpflichtungserklärungen (Anlage B10) sowie die Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (durch diesbezügliche Verwendung des entsprechenden Abschnittes (S.4 -6) in Anlage B09.0 Eigenerklärung der Eignung und die Verpflichtungserklärung Mindestentgelt STFLG (Anlage B08.2) vorzulegen. d) Eignungsprüfung Die sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache in Textform über die Vergabeplattform des Auftraggebers einzureichen, bei fremdsprachigen Dokumenten mit deutscher Übersetzung. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) Jeder Bieter und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft und jeder Nachunternehmer im Falle der Eignungsleihe müssen mit dem Angebot folgende Eigenerklärungen abgeben: - Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe i.S.v. § 123 Abs. 1 bis 3 GWB vorliegen. - Eigenerklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB). - Angabe zu Insolvenzverfahren (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB). - Eigenerklärung zur Einhaltung umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen insbesondere Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB). - Angaben zur Liquidation und Einstellung der Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. - Eigenerklärung, dass im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen wurde, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). - Eigenerklärung, dass mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt wurden, die eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB). - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) - Eigenerklärung, dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB). - Eigenerklärung, dass das Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). - Eigenerklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB). - Eigenerklärung, dass zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen wegen unzulässiger Beeinflussung des öffentlichen Auftraggebers nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB. - Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein Ausschlussgrund i. S. v. § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 19 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vorliegt. - Eigenerklärung, dass für das Unternehmen kein im Sinne des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) relevanter rechtskräftig festgestellter Verstoß gegen das LkSG vorliegt. - Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Bezügen zu Russland gem. Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 vorliegt (Anlage B08.1). Die Vergabestelle behält sich vor, zu prüfen, ob weitere fakultative Ausschlussgründe im Sinne von §§ 124 bis 126 GWB vorliegen, zu denen keine Eigenerklärung gefordert wird, und gegebenenfalls Bieter, bei denen fakultative Ausschlussgründe vorliegen, auszuschließen. Der Auftraggeber wird die frist- und formgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Sofern das Angebot unvollständig ist oder von den Vorgaben der Vergabeunterlagen einschließlich der Anlagen abweicht, besteht das Risiko, dass das Angebot ausgeschlossen werden muss. Fehlende Unterlagen und Angaben können nur nachgefordert werden, wenn dies nach § 16a Abs. 1, 2, 4 und 5 EU VOB/A zulässig ist. Die Vergabestelle macht nicht von § 16a Abs. 3 VOB/A Gebrauch. D.h., dass das Nachfordern nicht ausgeschlossen wird. Der Auftraggeber wird anschließend die vollständigen und fristgerecht eingegangenen Angebote inhaltlich sowie auf das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen prüfen. Unbeschadet etwaiger Mindestanforderungen wird der Auftraggeber inhaltlich prüfen, ob die grundsätzliche Eignung des Bieters nach den benannten Eignungsunterlagen vorliegt. Kann im Ergebnis die grundsätzliche Eignung nicht bejaht werden, wird das Angebot nicht berücksichtigt. Die Eignungsprüfung bezieht sich auch auf die Einhaltung etwaiger Mindestanforderungen an die Eignung.