Sonstige Begründung
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Die ITSG GmbH ("ITSG") beabsichtigt, die notwendigen IT-Dienstleistungen für die softwaretechnische Weiterentwicklung, Pflege und Wartung der Fachanwendung AMNOG (Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz) unmittelbar an den derzeitigen Bestandsauftragnehmer, die USU Digital Consulting GmbH ("USU"), zu vergeben und hierzu eine Rahmenvereinbarung über eine Laufzeit von bis zu vier Jahren zu schließen. Die ITSG ist dabei auf Grundlage vorheriger Vergabeverfahren und ihrer Marktkenntnis nach umfassender Abwägung der Ansicht, dass die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV zulässig ist, weil unter Berücksichtigung der gegebenen Konstellation aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an klar ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Ergebnissen führen würde, weil objektiv nur ein nur ein einziges Unternehmens in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Dabei muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung die Einschränkung des Wettbewerbs durch den Auftragsgegenstand und damit durch die benötigten IT-Dienstleistungen gerechtfertigt sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024 – Verg 2/24; VK Nordbayern, Beschluss vom 12.09.2024 – RMF-SG21-3194-9-24; VK Bund, Beschluss vom 07.08.2024 – VK 2 - 63/24; VK Sachsen, Beschluss vom 25.08.2023 – 1/SVK/019-23). Danach ist die Festlegung auf ein Unternehmen gerechtfertigt, wenn objektiv nachvollziehbare, produkt- oder dienstleistungsbezogene Überlegungen tatsächlich vorliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn nur ein am Markt verfügbares Unternehmen über solche technischen Eigenschaften oder Fähigkeiten verfügt, um die die Anforderungen an den Bedarf zu decken(vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 12.09.2024 – RMF-SG21-3194-9-24; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.04.2019 – 11 Verg 2/19). Gemessen daran ist die Festlegung auf das Unternehmen der USU sowie die Wahl des Verhandlungsverfahrens nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt. Denn die USU hat bereits vor einigen Jahren die Fachanwendung AMNOG für den GKV-Spitzenverband ("GKV-SV") entwickelt und ist seitdem als einziges Unternehmen am Markt mit der Pflege und Weiterentwicklung betraut. Die Anwendung bildet die Fachprozesse im Rahmen des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes ab und wird durch die ITSG in einem ihrer Rechenzentren betrieben.Im Rahmen des Softwareentwicklungsprozesses verantwortet USU dabei sowohl die fachliche Anforderungsaufnahme in enger Abstimmung mit dem Kunden GKV-SV als auch die technische Umsetzung unter Berücksichtigung der bestehenden Vorgaben und vielfältigen Schnittstellen. Die eingesetzten Mitarbeiter der USU verfügen dabei über eine tiefe fachliche und technische Expertise und jahrelange Erfahrung im Bereich der Arzneimittelbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ("G-BA"). Die Fachanwendung AMNOG hat für den Kunden GKV-SV inhaltlich eine sehr hohe Priorität. Durch die über den Lebenszyklus der Anwendung gewachsene hohe Komplexität und die kurzen Releasezyklen, ist es zur Weiterentwicklung erforderlich, dass das eingesetzte Personal mit der Fachlichkeit, den Schnittstellen und der technischen Umsetzung bereits im Detail vertraut ist. Diese Anforderungen kann zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich die USU erfüllen, die im Kontext früherer Anwendungsreleases bereits bewiesen hat, den vielfältigen Anforderungen der Pflege und Weiterentwicklung der Fachanwendung AMNOG gerecht werden zu können. Eine Übernahme der Aufgaben durch die ITSG selbst oder einen anderen Dienstleister ist in Anbetracht der zeitlichen Vorgaben und den technischen und inhaltlichen Anforderungen nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen möglich. Zudem hat auch ein vergangenes Vergabeverfahren, in dem USU als einziger Bieter überhaupt ein Angebot abgab, gezeigt, dass ein Wettbewerb in Bezug auf die benötigten IT-Dienstleistungen nicht vorhanden ist. Bei der Abwägung wurde beachtet, dass es gemäß § 14 Abs. 6 VgV unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und Expertise der USU, der engen Kundenbeziehung zu dem Kunden GKV-SV sowie der sonstigen am Markt verfügbaren Softwaredienstleister, die über keine Erfahrung mit der Fachanwendung AMNOG verfügen keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Denn die Einschränkung des Wettbewerbs beruht gerade nicht auf einer Festlegung von Auftragsparametern durch die ITSG, sondern auf dem Marktverhalten der der sonstigen Softwaredienstleister und der hohen Spezifizierung der Fachanwendung AMNOG, die jedoch der ITSG vollkommen entzogen ist. Die ITSG muss sich zudem auch nicht darauf verweisen lassen, die Entwicklung einer anderen Software mit gleichen Funktionalitäten entwickeln zu lassen, weil gerade dies einer wirtschaftlichen Beschaffung widerspricht. Eine detaillierte rechtliche und fachliche Begründung zur Zulässigkeit des beabsichtigten Vorgehens ist von der ITSG erarbeitet worden und Bestandteil der Vergabedokumentation. Der Vertrag wird gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB frühestens 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser ex-ante Transparenzbekanntmachung geschlossen.