Fahrausweisprüfung in der U-Bahn II - Interimsvertrag

Der mit der Firma KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG geschlossene Vertrag zur Fahrausweisprüfung in der U-Bahn endet nach Ziehung aller Optionsmöglichkeiten am 31.12.2025. Es soll ein Interimsvertrag mit der o.g. Firma wegen Dringlichkeit, aufgrund von unvorhersehbarer Verzögerung der Vergabevorbereitung zur Weiterführung der Leistung geschlossen werden. Der mit …

CPV: 79710000 Bezpečnostní služby
Místo provedení:
Fahrausweisprüfung in der U-Bahn II - Interimsvertrag
Misto zadání:
Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Číslo zakázky:
BEK-2025-0027

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Rechtsform des Erwerbers : Öffentliches Unternehmen
Tätigkeit des Auftraggebers : Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Fahrausweisprüfung in der U-Bahn II - Interimsvertrag
Beschreibung : Der mit der Firma KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG geschlossene Vertrag zur Fahrausweisprüfung in der U-Bahn endet nach Ziehung aller Optionsmöglichkeiten am 31.12.2025. Es soll ein Interimsvertrag mit der o.g. Firma wegen Dringlichkeit, aufgrund von unvorhersehbarer Verzögerung der Vergabevorbereitung zur Weiterführung der Leistung geschlossen werden.
Kennung des Verfahrens : 9c8e80f2-7c3d-45f5-a410-08e906ae27ab
Interne Kennung : BEK-2025-0027
Verfahrensart : Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 79710000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

2.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10179
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/25/EU
sektvo -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0000

Titel : Fahrausweisprüfung in der U-Bahn II - Interimsvertrag
Beschreibung : Der mit der Firma KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG geschlossene Vertrag zur Fahrausweisprüfung in der U-Bahn endet nach Ziehung aller Optionsmöglichkeiten am 31.12.2025. Die BVG hat bereits Ende 2024 mit der Planung und Vorbereitung einer Neuausschreibung begonnen. Ziel war es, rechtzeitig einen nahtlosen Übergang zu einem neuen Vertragspartner sicherzustellen, um die Kontinuität der Fahrausweisprüfungen zu gewährleisten. Diese Vergabevorbereitung wurde jedoch aufgrund von Anpassungen an der Leistungsbeschreibung und des aktuell bestehenden Sparzwanges der BVG verzögert. Daher soll ein Interimsvertrag um 3 Monate inkl. 2 Fortführungsoption von jeweils weiteren 3 Monaten geschlossen werden.
Interne Kennung : LOT-0000

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 79710000 Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
Optionen :
Beschreibung der Optionen : Der Vertrag beinhaltet zwei Fortführungsoptionen von jeweils maximal 3 Monaten.

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/01/2026
Enddatum der Laufzeit : 31/03/2026

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 2

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : ja

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer des Landes Berlin
Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 /5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft

6. Ergebnisse

Direktvergabe :
Begründung der Direktvergabe : Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den Beschaffer unvorhersehbaren Ereignissen
Sonstige Begründung : Der mit der Firma KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG geschlossene Vertrag zur Fahrausweisprüfung in der U-Bahn endet nach Ziehung aller Optionsmöglichkeiten am 31.12.2025. Die BVG hat bereits Ende 2024 mit der Planung und Vorbereitung einer Neuausschreibung begonnen. Ziel war es, rechtzeitig einen nahtlosen Übergang zu einem neuen Vertragspartner sicherzustellen, um die Kontinuität der Fahrausweisprüfungen zu gewährleisten. Diese Vergabevorbereitung wurde jedoch aufgrund von Anpassungen an der Leistungsbeschreibung und des aktuell bestehenden Sparzwanges der BVG verzögert. So wurde der bestehende und der in Zukunft gewünschte Leistungsumfang zwischen dem Fachbereich und dem Controlling diskutiert. Dabei mussten im Zuge des aktuellen Sparzwanges der BVG verschiedene Varianten erarbeitet und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit geprüft werden. Dies erforderte intensive Abstimmungen zwischen dem zuständigen Fachbereich und dem Controlling. Daraus resultierten massive Verzögerungen im Vorbereitungsprozess. Ein Zuschlag kann nun zwar vor Ablauf des bestehenden Vertragsverhältnisses erteilt werden; dem neu zu beauftragenden Unternehmen stünde jedoch keine ausreichende Zeit zur Verfügung, um die Implementierung vorzunehmen. Da es sich um eine personalintensive Dienstleistung handelt, ist eine Implementierungszeit unerlässlich. Eine neuer Dienstleister benötigt erfahrungsgemäß, mindestens 3 Monate um die geforderte Personalstärke zu rekrutieren und auszubilden und die notwendige Dienstkleidung und Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Ein sofortiger Übergang ohne Implementierungsphase ist für einen neuen Dienstleister nicht zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Dienstleister in dieser kurzen Zeit nur eine sehr geringe Anzahl an Personalen zur Verfügung stellen kann. Dies würde bedeuten, dass die Fahrausweisprüfungen für mehrere Monate erheblich reduziert oder sogar ausgesetzt werden müssten. In dieser Zeit würden deutlich weniger Kontrollen in den U-Bahnzügen stattfinden. Zudem besteht die Gefahr, dass sich das Vergabeverfahren aufgrund von Rüge etc. verzögert und der Zuschlag nicht vor dem 31.12.2025 erteilt werden kann. Damit würde die Leistung ebenfalls nicht erbracht werden. Bleibt die Fahrausweisprüfung aufgrund der oben genannten Risiken aus, könnte die BVG einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden und Imageschaden davontragen. Die Situation der fehlenden Fahrausweisprüfer, könnte dazu führen dass Fahrgäste keine Fahrkarten mehr erwerben, da sie keine Kontrolle fürchten müssen. Aus diesen Gründen soll der aktuelle Dienstleister Berliner Objektschutz und Service GmbH im Rahmen einer Interimsvergabe zu gleichbleibenden Konditionen beauftragt werden. Es soll ein Vertrag mit einer Laufzeit von 3 Monaten inkl. zwei Fortführungsoptionen von jeweils 3 Monaten geschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Dienstleister 3 Monate, um den notwendigen Personalstamm aufzubauen. Die zwei Fortführungsoptionen von jeweils drei Monaten, dienen als ein Puffer, falls es zu Verzögerungen während des Vergabeverfahrens kommt oder sogar zu einer Aufhebung und Neuausschreibung. In diesem Falle werden zusätzliche 6 Monate benötigt. Die Firma hat dem Vorgehen bereits zugestimmt. Parallel wird ein europaweites Vergabeverfahren (Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb) für die hier beschriebene Leistung durchgeführt, um einen langfristigen Vertrag (8 Jahre Laufzeit) zu schließen. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens wäre aus organisatorisch technischen Gründen nicht möglich. Die Firma kennt bereits die internen Prozesse und besitzt alle notwendigen Schulungen und Berechtigungen. Ein anderes Unternehmen müsste neues Personal rekrutieren , ausbilden und die notwendige Ausrüstung zur Verfügung stellen. Dies wäre in dieser kurzen Zeit nicht realisierbar. Die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §13, Abs. 2, Nr. 4. sind erfüllt, da eine äußerst dringliche, zwingende Notwendigkeit besteht, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist. Die Laufzeit der Interimsvergabe wird auf den zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens erforderlichen Zeitraum beschränkt. Der Wettbewerb wird im Rahmen der Dringlichkeit gewahrt, und sämtliche Entscheidungsgrundlagen werden dokumentiert.

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0000

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG
Angebot :
Kennung des Angebots : TEN-0001
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0000
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : CON-0001

8. Organisationen

8.1 ORG-7001

Offizielle Bezeichnung : Berliner Verkehrsbetriebe, Bereich Einkauf/Materialwirtschaft
Registrierungsnummer : 0204:11-2000016000-38
Postanschrift : Holzmarktstraße 15-17
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10179
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +4930 256 28962
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-7004

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer des Landes Berlin
Registrierungsnummer : 11-1300000V00-74
Postanschrift : Martin-Luther-Str. 105
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 10825
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 30-9013-8316
Fax : +49 30-9013-7613
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : KÖTTER Sicherheits- und Ordnungsdienst SE & Co. KG
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Kleines Unternehmen
Registrierungsnummer : DE 272895727
Stadt : Berlin
Postleitzahl : 13507
Land, Gliederung (NUTS) : Berlin ( DE300 )
Land : Deutschland
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des Eigentümers : Deutschland
Gewinner dieser Lose : LOT-0000

8.1 ORG-7005

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : dfcbc90d-d49d-4a3e-8a86-01f731213932 - 01
Formulartyp : Vorankündigung – Direktvergabe
Art der Bekanntmachung : Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 28/07/2025 16:29 +02:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00498506-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 144/2025
Datum der Veröffentlichung : 30/07/2025