Beschreibung
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2.1.2.2 Unterstützung durch die NBank Die NBank stellt ein technisches System zur Verfügung, mit dem die technische Schnittstelle zu den Systemen der NBank dargestellt wird, und stellt entsprechende Berechtigungen (Rollen) für die Mitarbeitenden des Auftragnehmers zur Verfügung, damit auf den Systemen der NBank die Aufgabenerfüllung erfolgen kann. - Sofern die technische Umgebung (Antrags- und Bearbeitungssystem) durch Dritte (z.B. den Bund vgl. Überbrückungshilfen) bereitgestellt wird, erfolgt der Zugriff des Auftragnehmers über dieses System. Die NBank ist verpflich-tet, dem Auftragnehmer dann die entsprechenden Berechtigungen einzu-richten (z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung). Es kann erforderlich sein, dass die Bearbeiter dafür ein Handy (es dürfte das eigene sein) benötigen. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer verpflichtet, die üblichen IT-Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Die NBank verpflichtet sich, alle für die Durchführung erforderlichen Infor-mationen dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit die Beschaffung der Informationen nicht dem Auftragnehmer selbst oblie-gen. 3. Qualität der Leistungserbringung für beide Lose (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Leistungen gemäß der Leistungs-beschreibung, den dort definierten Mindestqualifikationen, Bearbeitungszeit je Rol-le und Bearbeitungsfristen vollständig, sachgerecht und mit der im öffentlichen Auf-tragswesen gebotenen Sorgfalt zu erbringen. Maßgeblich ist insbesondere die feh-lerfreie Erstellung prüffähiger Bescheide und Widerspruchsentscheidungen im Rahmen des festgelegten 4-Augen-Prinzips sowie die Einhaltung der durch die Rollenzuordnung bestimmten Bearbeitungszeiten. (2) Eine Leistung gilt als mangelhaft, wenn sie: die fachlichen Mindestanforderungen an das Personal (z. B. fehlende Schulung oder Nachweis) nicht erfüllt, formale oder inhaltliche Fehler in den Bescheiden oder Widerspruchsentscheidun-gen aufweist, oder gegen technische oder rechtliche Vorgaben verstößt. (3) Der Auftraggeber behält sich vor, im Falle mangelhafter Leistungen - insbeson-dere bei wiederholter oder schwerwiegender Schlechtleistung - Nachbesserung zu verlangen, Bearbeiter abzulehnen, Aufträge zurückzuziehen, Vergütung zurückzu-halten bzw. zu mindern oder den Rahmenvertrag aus wichtigem Grund zu kündi-gen. (4) Eine geringfügige Abweichung ist nur dann unschädlich, wenn sie im Einzelfall nicht geeignet ist, den Leistungszweck zu gefährden und vom Auftraggeber aus-drücklich schriftlich als unerheblich eingestuft wurde. Eine systematische Akzep-tanz von Schlechtleistungen findet nicht statt. (5) Die Geltendmachung von weitergehenden Rechten und Schadensersatzan-sprüchen bleibt unberührt." 4. Leistungsumfang und Leistungszeit Mit den Leistungen ist für beide Lose schnellst möglichst nach Zuschlagserteilung zu beginnen, spätestens innerhalb von einer Woche nach Bezuschlagung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich geschuldeten Leistungen nach Auftragserteilung unverzüglich aufzunehmen und mit größtmöglicher Sorgfalt, Organisation und personeller wie technischer Ausstattung zu erbringen. Ziel ist es, eine vollständige Leistungserbringung bis spätestens zum 31.12.2025 (Los 1) nach best-effort Grundsatz sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die termingerechte Leistungserbringung zu ermöglichen ("Best Effort"-Verpflichtung). Sollten Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine termingerechte Fertig-stellung gefährden könnten, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informie-ren. Klarstellend zur Abarbeitungsfrist für Los 1: Das eingereichte Konzept muss eine Darstellung enthalten, wie der Auftragnehmer eine Abarbeitung bis zum 31.12.2025 ermöglichen wird. Umfang und Volumen sowie Bearbeitungs-Anzahl der Schlussabrechnungspakete (Los 1) wird derzeit auf ca. 42.500 Pakete und durchschnittlich 130.000 Einzelent-scheidungen beziffert (Höchstabnahmemenge). Eine Verpflichtung zur Mindestabnahmemenge besteht nicht. Für Los 2 wird aufgrund von Erfahrungswerten aus der bisherigen Tätigkeit ein Um-fang von ca. 20.000 Widersprüchen geschätzt. Das Maximal-Volumen für Los 2 be-läuft sich auf die Anzahl der in Los 1 benannten Einzelfallentscheidungen (Höchstabnahmemenge). Eine Verpflichtung zur Mindestabnahmemenge besteht nicht. 5. Leistungsort für beide Lose Die Leistung beider Lose kann remote überall innerhalb der EU, ist aber auf jeden Fall außerhalb der NBank zu erbringen, weil der Dienstleister verpflichtet ist, auf seine Verantwortung Personal, Räumlichkeiten und Hardware zur Verfügung zu stellen. 8. Abrechnungsmodalitäten Es wir nach einem Stundensatz abgerechnet (gilt für beide Lose). Es können unter-schiedliche Stundensätze für Los 1 und Los 2 festgelegt werden. 8.1.1 Maximale Bearbeitungsdauer je Rolle für Los 1 Die im folgenden angegebene maximale Bearbeitungsdauer pro Fall darf jedoch nicht überschritten werden. Bedeutet konkret: Der Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Prüfung wird i. d. R. durch das INIT-System vorgegeben. Hier sind grundsätzlich grüne, gelbe und rote Rolle vorgesehen. Aufgrund von Erfahrungswerten werden für die Rollen für Los 1 folgende max. Bearbeitungsdauern auf Einzelhilfenebene festgelegt: November-/ Dezemberhilfe Grüne Rolle 3 Stunden Gelbe Rolle 4 Stunden Rote Rolle 6 Stunden ÜBH I bis IV Grüne Rolle 7 Stunden Gelbe Rolle 9 Stunden Rote Rolle 12 Stunden Darüberhinausgehende Zeitaufwände werden durch den Auftraggeber nicht zusätzlich vergütet. 8.1.2 Maximale Bearbeitungsdauer für Los 2 Die Bearbeitungsdauer der Fälle unter Los 2 darf die Bearbeitungsdauer der Fälle in Los 1 nicht überschreiten.