Beschreibung
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1) Mit dem Angebot ist vom Bieter/jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft die Eigenerklärung zur Eignung einzureichen (Formblatt liegt den Vergabeunterlagen bei). Die Eigenerklärung zur Eignung umfasst folgende Angaben: 1.1) Erklärung zur Qualifikation des Personals (technische und berufliche Leistungsfähigkeit): Es ist zu erklären, dass das Personal für die ausgeschriebenen Beraterstellen, welches die Aufgaben ab 01.01.2026 wahrnimmt, mindestens den nachfolgenden fachlichen und persönlichen Anforderungsmerkmalen entspricht: 1.1.1) Berufsausbildung: Sozialarbeiter/in (Diplom, Bachelor, Master) mit staatlicher Anerkennung oder Sozialpädagoge/-pädagogin (Diplom, Bachelor, Master) mit staatlicher Anerkennung oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung Personen, die diesen beruflichen Qualifikationen nicht entsprechen, können als Berater/in eingesetzt werden, wenn sie mindestens drei Jahre in einem regulären Beschäftigungsverhältnis einer Stelle der gesonderten Beratung und Betreuung, der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer oder des Jugendmigrationsdienstes des Bundes tätig waren, die letzte Beschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt und sie sich vertraglich verpflichten, in geeigneter Weise aus-, fort- und weiterzubilden. 1.1.2) Kenntnisse: Kenntnisse in mindestens einer erforderlichen Fremdsprache (Englisch, Französisch, Russisch, Arabisch, Persisch, andere Sprache), Kenntnisse in den zu beratenden und betreuenden Personen betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (insbesondere Asylbewerberleistungsgesetz, Aufnahmegesetz, Aufenthaltsgesetz, Sozialgesetzbuch II und XII), Kenntnisse in der allgemeinen Verwaltungspraxis und bei Verwaltungsverfahren 1.1.3) Führerschein: Fahrerlaubnis Klasse B 1.1.4) persönliche und soziale Kompetenzen: ausgeprägte Sozialkompetenz, Engagement, Flexibilität, hohe Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft, eigenständige, zuverlässige und gründliche Arbeitsweise 1.2) Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB Liegen Ausschlussgründe vor, besteht gemäß § 125 GWB die Möglichkeit der Selbstreinigung. 2) Nimmt der Bieter im Hinblick auf die erforderliche technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch (Eignungsleihe), ist durch den Bieter mit dem Angebot die unter 1) genannte Eigenerklärung zur Eignung in Bezug auf die in Anspruch genommenen Kapazitäten auch für die Eignungsverleiher einzureichen. 3) Bei Einsatz von Unterauftragnehmern ist die unter 1) genannte Eigenerklärung zur Eignung mit den unter 1.2) genannten Angaben und mit den, soweit sie für die vom Unterauftragnehmer zu übernehmenden Leistungsteile relevant sind, in Bezug auf die zu übernehmenden Leistungsteile unter 1.1) genannten Angaben durch den Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für diese Unternehmen einzureichen. 4) Die Eignung kann neben der Eigenerklärung zur Eignung auch durch Teilnahme an Präqualifizierungssystemen (§ 122 Abs. 3 GWB i.V.m. § 48 Abs. 8 VgV), die den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, durch Einreichung des entsprechenden Zertifikates/Bescheinigung über die Eintragung des präqualifizierten Unternehmens, erbracht werden. Das entsprechende Zertifikat/Bescheinigung ist vom Bieter/Mitglied der Bietergemeinschaft und Eignungsverleiher mit dem Angebot, vom Unterauftragnehmer auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen. Geforderte Unterlagen, die in der Präqualifizierung nicht niedergelegt sind oder die geforderten Anforderungen nicht oder nicht hinreichend belegen/erfüllen, sind zusätzlich einzureichen. 5) Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist der Auftraggeber verpflichtet für den Bieter/jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft, auf dessen/deren Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß § 6 Absatz 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt zu tätigen. Wird eine derartige einschlägige Registerauskunft vom Herkunftsland oder vom Niederlassungsstaat des Bieters/Mitgliedes der Bietergemeinschaft nicht ausgestellt, wird diese durch eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bieters/Mitgliedes der Bietergemeinschaft ersetzt.