Informationen über die Überprüfungsfristen
:
Das zuständige Gericht und dessen Erreichbarkeit ist den Angaben zu den beteiligten Organisationen zu entnehmen. Die Bieter werden aufgefordert, die Teile ihres Angebotes, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen (Eigenerklärung), spätestens auf Anforderung durch den Auftraggeber. Geschieht dies nicht, können der Auftraggeber und das Gericht die Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht an Dritte weitergeben (§§ 99, 100 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit nach Auffassung des Auftraggebers nicht zuständig für ein Vergabenachprüfungsverfahren sind, da es sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags unter Nutzung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, und damit außerhalb des Anwendungsbereichs von GWB und VgV handelt (vgl. oben Ziffer 2.3). Ob für die Überprüfung die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die ordentliche (Zivil-) Gerichtsbarkeit gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt also auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an, ungeachtet des damit verfolgten Ziels (BGH, Beschluss vom 23.01.2012, Az. X ZB 5/11). Wenn ein Dienstleistungsauftrag dem fiskalischen Handeln zuzurechnen ist, ist für die Überprüfung die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; wenn der Dienstleistungsauftrag sich in den Bahnen des öffentlichen Rechts vollzieht, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Da nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2 RDG M-V die Übertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln ist und Notfallrettung nur auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durchgeführt werden darf, hat der Auftraggeber ausdrücklich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschrieben. Damit unterfällt der abzuschließende Vertrag dem öffentlichen Recht, und folglich ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, mithin das Verwaltungsgericht Greifswald. Ein Vergabenachprüfungsverfahren steht für Auftragsvergaben außerhalb des Anwendungsbereichs von GWB und VgV nicht zur Verfügung, lediglich der allgemeine gerichtliche Rechtsschutz durch einen Eilantrag oder eine Klage. Sollte ein Bieter der Auffassung sein, dass das Verfahren doch dem GWB und der VgV unter-liegt, so gelten für ein entsprechendes Nachprüfungsverfahren die folgenden Hinweise: Wegen der Kennzeichnung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen wird auf Ziffer 6.1 verwiesen. Ohne eine solche Kennzeichnung kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in die Unterlagen der Bieter ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Der Auftraggeber ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB). Bieter haben im Vergaberecht einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein an dem Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Angebote gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, oder bleibt er untätig, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o.g. zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag entsprechend § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag wird erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber bzw. die Zentrale Vergabestelle. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB dem Auftraggeber durch die Vergabekammer zugestellt worden sein. Die Unwirksamkeit einer Auftragserteilung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Regelungen gelten ebenfalls für Bietergemeinschaften. Unternehmen haben auch ohne Anwendung des formellen Vergaberechts auf der Grundlage des EU-Primärrechts einen Anspruch auf Einhaltung eines wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zur Vergabe des Auftrags gegenüber dem Auftraggeber, sofern eine binnenmarktrelevante Auftragsvergabe vorliegt. Ob ein binnenmarktrelevanter Vorgang vorliegt, lässt der Auftraggeber ausdrücklich offen. Sieht sich ein am Zuschlag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung der Vorgaben des möglicherweise betroffenen EU-Primärrechts in seinen Rechten verletzt, obliegt es dem Unternehmen, den Verstoß unverzüglich bei der Vergabestelle zu rügen (in Anlehnung an § 160 Abs. 3 GWB).