Zusätzliche Informationen
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1) Der Auftraggeber weist für die Kommunikation auf die unter der Überschrift "Kommunikation" genannte Stelle hin; 2) Fragen des Bewerbers sind ausnahmslos über das Vergabeportal an den Auftraggeber zu richten. Der Auftraggeber wird ergänzende und berichtigende Angaben allen Bewerbern schriftlich oder in elektronischer Form unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs mitteilen. Telefonische Anfragen werden während des Vergabeverfahrens nicht beantwortet. Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Bekanntmachung werden unverzüglich und höchstens bis vier Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erteilt. Der Auftraggeber behält sich vor, weniger als fünf Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge angeforderte Auskünfte nicht mehr zu erteilen, insbesondere dann, wenn die Anfrage nicht mehr bis vier Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge beantwortet werden kann; 3) Mit dem Teilnahmeantrag ist für die Verfahrensdauer ein verantwortlicher, deutschsprachiger Ansprechpartner nebst Kontaktdaten (Name, Anschrift, Tel., E-Mail) zu benennen; 4) Die Teilnahmeanträge sind über das unter der Überschrift "Kommunikation" genannte Vergabeportal einzureichen; 5) Bei Bewerbergemeinschaften sollen möglichst alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die unter der Überschrift "Teilnahmebedingungen" genannten Nachweise einreichen. Der Teilnahmeantrag ist von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich abzugeben. Die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft müssen gesamtschuldnerisch haften. Soweit sich in der Bewerber-/Bietergemeinschaft auf eine Vollmacht berufen wird, ist diese mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Auf die Möglichkeit der Eignungsleihe nach § 47 VgV wird hingewiesen; 6) Nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs beginnt das eigentliche Verhandlungsverfahren mit der Aufforderung der Bieter, auf Grundlage der Vergabeunterlagen ein erstes Angebot abzugeben. Die Bieter müssen bei der Erstellung ihrer ersten Angebote insbesondere die in diesen Vergabeunterlagen dargestellten Vorgaben an die Angebote berücksichtigen. Die Bieter müssen ihre ersten Angebote auf der Grundlage der Vergabeunterlagen mit dem Stand zum Ablauf der Angebotsfrist vorbehaltlos abgeben. Erste Angebote, die die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung bzw. die formalen Anforderungen nicht erfüllen oder die eine nicht ausdrücklich zugelassene Änderung oder Ergänzung der Unterlagen enthalten, schließt der Auftraggeber aus (§ 57 VgV). Das erste Angebot ist bereits verbindlich. Der Auftraggeber behält sich nach § 17 Abs. 11 VgV vor, den Zuschlag ohne Verhandlungen auf das erste Angebot zu erteilen. Sollte der Auftraggeber den Zuschlag nicht auf ein erstes Angebot erteilen, wird das Vergabeverfahren fortgeführt: Der Auftraggeber wird mit den Bietern über deren erste Angebote verhandeln. Auf Grundlage der Ergebnisse der Verhandlungsgespräche wird der Auftraggeber die Vergabeunterlagen unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze überarbeiten und präzisieren. Anschließend müssen die Bieter ihre letztverbindlichen Angebote abgeben. Der Auftraggeber wird den Zuschlag voraussichtlich im II. Quartal 2025 erteilen. 7) Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen Drittunternehmen (z.B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen, sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Bekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken; 8) Der Auftraggeber wird den Vorgaben in § 41 VgV dadurch nachkommen, dass er auf der unter der Überschrift "Kommunikation" genannten Website des Vergabeportals den derzeit vorhandenen Teil der Vergabeunterlagen zur Verfügung stellt. Da der Auftraggeber wegen nicht abschließend beschreibbarer Leistung ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb durchführt, erfüllt dies die Anforderungen des § 41 VgV. Ziel des Verhandlungsverfahrens ist es, die konkreten Anforderungen an die Leistung mit den Bietern gemeinsam im Rahmen eines dynamischen Prozesses zu konkretisieren. Zum jetzigen Zeitpunkt stehen deshalb noch nicht alle Unterlagen fest. ------------------------ Einlegung von Rechtsbehelfen: Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist bei dem Auftraggeber zu rügen.