Beschreibung
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„Neue Perspektiven“ § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III): Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung einer Maßnahme zur Aktivierung und Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt für Menschen mit komplexen Problemlagen unterschiedlicher Art in Kombination von Elementen zur Heranführung der Teilnehmer an den Arbeitsmarkt und Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Ziel ist es, die Teilnehmer durch eine individuelle Betreuung inklusive aufsuchender Arbeit und praktischer Arbeitserprobung zu aktivieren und zu stabilisieren, um sie für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und gegebenenfalls zu integrieren. Die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und Festigung der Arbeitswilligkeit soll dabei eine wesentliche Rolle spielen. + Zielgruppe: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte deren berufliche Eingliederung durch mehrere Vermittlungshemmnisse besonders erschwert ist. Sie sind unter anderem durch Negativerleben frustriert, sehen keine Perspektive mehr für sich und haben einen hohen Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf. Die Teilnehmer sind häufig nicht in der Lage, ohne individuelle Unterstützung, Fortschritte bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Ein erhöhter sozialpädagogischer Betreuungsaufwand ist notwendig. Weiterhin kann es sich um Teilnehmer handeln, denen eine stabile, regelmäßige und eigenverantwortliche Teilnahme an der Maßnahme schwerfällt und sie daher während der Maßnahme den Bedarf an aufsuchender individueller Unterstützung haben, um eine Maßnahmeteilnahme und in Folge eine Stabilisierung zu erreichen. + Maßnahmeort ist Bautzen. Als zusätzliche Maßnahmeorte gelten aufgrund der aufsuchenden Hilfen die Aufenthaltsorte der Teilnehmer, i. d. R. Wohnsitz, der gewöhnliche und/oder der tatsächliche Aufenthalt sowie bei Bedarf auch Orte, an denen sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung erfolgt, z. B. Beratungsstellen, Behörden und sonstige Netzwerkpartner. + Personalschlüssel: Sozialpädagoge : Teilnehmer = 0,9 : 10, Anleiter : Teilnehmer = 0,9: 10. Der im Personalschlüssel abgebildete Wert „0,9“ entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden. Anforderungen an das Personal: Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg der Maßnahme ist Personal, das qualitativ und quantitativ der Leistungsbeschreibung entspricht. Das Ausbildungsteam muss über Erfahrungen mit der Zielgruppe verfügen. Das eingesetzte Personal muss fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sein, um die zur Auftragserfüllung für die Zielgruppe erforderlichen Tätigkeiten verrichten zu können. Soziale Kompetenzen sowie pädagogische Erfahrungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind durch den Auftragnehmer für jeden mit der Beauftragung betrauten Mitarbeiter sicherzustellen. Im Rahmen der Angebotsabgabe ist die Qualifizierung des einzusetzenden Personals mittels ausgefülltem Vordruck E.1 vorzuweisen . Als Mindeststandard beim Sozialpädagogen wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-Sozialen Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Pädagogen (Diplom, Magister Artium, Bachelor, Master) mit den Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik oder Jugendhilfe werden ebenfalls zugelassen. Pädagogen ohne die genannten Ergänzungsfächer müssen innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Dieser Mindeststandard wird für 0,5 VzÄ in der Maßnahme vorgegeben. Darüber hinaus liegt die Aufteilung der restlichen 0,4 VzÄ in der konzeptionellen Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers. Für die verbleibenden maximal 0,4 VzÄ werden für den Einsatz als Sozialpädagoge anerkannt: - staatlich anerkannte Erzieher, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen können - eine einschlägige Zusatzqualifikation wird bevorzugt berücksichtigt;- Heilpädagogen, soweit diese mindestens eine einjährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten 5 Jahre nachweisen können und der Auftragnehmer einschätzt, dass sie aufgrund der personellen und sozialen Kompetenzen fachlich geeignet sind - eine einschlägige Zusatzqualifikation wird bevorzugt berücksichtigt. Zusatzqualifikationen werden als einschlägig anerkannt, wenn sie insgesamt mindestens 640 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) umfassen und mindestens einen der nachfolgend genannten Aspekte beinhalten:• Sozialpädagogik als ein Arbeitsfeld der Pädagogik • Grundlagen der Psychologie • Praxis- und Methodenlehre der Sozialpädagogik • Förderpädagogik • Kommunikation und Gesprächsführung • Medienpädagogik. Alternativ können im Rahmen der maximal verbleibenden 0,5 VzÄ, je nach konzeptioneller Gestaltung, auch Fachkräfte mit einem therapeutischen oder pädagogischen Abschluss sowie ausgebildete Psychologen zum Einsatz kommen. Als Anleiter sollen Fachkräfte mit pädagogischer Eignung (mindestens AdA-Berechtigung) und einem handwerklich-technischen Facharbeiterabschluss zum Einsatz kommen, die bereits Erfahrungen mit der Zielgruppe haben und berufskundliche Kenntnisse besitzen, um Tätigkeiten mit dem Leistungsvermögen abgleichen zu können. Achtung: Zeiten während einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung.