Zusätzliche Informationen
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Der Zuschlag kann auf ein Erstangebot ohne Eintritt in Verhandlungen erteilt werden. // Der erfolgreiche Bieter darf Teile der Leistung grundsätzlich auch von Unterauftrag-/ Nach- bzw. Subunternehmern (nachfolgend: „Unterauftragnehmer“) ausführen lassen. Verantwortlicher Vertragspartner gegenüber der Auftraggeberin bleibt der erfolgreiche Bieter auch für die durch Unterauftragnehmer in seinem Auftrag durchgeführten Leistungen. Beabsichtigt der Bewerber im Auftragsfall Teile der Leistung an Unterauftragnehmer zu vergeben, ohne dass sich der Bewerber zugleich zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten der Unterauftragnehmer beruft (Eignungsleihe), muss der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag noch keine Angaben zu den Unterauftragnehmern und zu dessen Leistungsumfang machen. Solche Angaben werden erst mit Angebotsabgabe und damit nur von den Bewerbern zu machen sein, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Eine Ausnahme davon bildet jedoch der Fall der Eignungsleihe. // Im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit kann ein Bewerber die Kapazitäten anderer Unternehmen (Dritte) in Anspruch nehmen (sog. „Eignungsleihe“, vgl. § 47 SektVO). Diese Möglichkeit besteht ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber kann sich auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Fähigkeiten Dritter bedie-nen. Findet eine Eignungsleihe statt, hat der Bewerber bereits mit seinem Teilnahmeantrag das ausgefüllte Formblatt Anlage TW3 – Eignungsleihe einzureichen. In diesem Formblatt hat der Bewerber anzugeben, in welchem Umfang er die Kapazitäten anderen Unterneh-men für die Erfüllung der festgelegten Eignungskriterien in Anspruch nimmt und diese Un-ternehmen zu benennen. Zudem muss der Bewerber im Falle der Eignungsleihe nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel und Kapazitäten dieser anderen Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 SektVO). Diesen nach § 47 Abs. 1 SektVO er-forderlichen Nachweis erbringt der Bewerber, indem er mit dem Teilnahmeantrag eine ent-sprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Für den Nachweis in Form einer Verpflichtungserklärung ist das Formblatt TW5 – Verpflichtungserklärung ausgefüllt und von dem anderen Unternehmen unterzeichnet dem Teilnahmeantrag beizu-fügen. Der Nachweis ist auch auf andere gleich geeignete Weise möglich, die belegt, dass ihm die Mittel und Kapazitäten tatsächlich verbindlich zur Verfügung stehen. Ein gleich ge-eigneter Nachweis kann beispielsweise ein entsprechender Vertrag zwischen Bewerber und Drittem sein. Außerdem muss jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, seine Eignung in dem Umfang nachweisen, in dem eine Eignungsleihe stattfindet. Das bedeutet, dass im Fall der Eignungsleihe auch das Formblatt TW6 – Vordruck Eignungsanforderungen in dem Umfang der Eignungsleihe durch den Dritten ausgefüllt und durch diesen auch unter-schrieben und eingescannt dem Teilnahmeantrag beizuliegen hat. Weiter verlangt der Auftraggeber, dass das andere Unternehmen mit Blick auf die wirt-schaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe gemeinsam mit dem Bewerber für die Auftragsausführung haftet (§ 47 Abs. 3 SektVO). Eine entsprechende Erklärung findet sich ebenfalls im Formblatt TW5 – Verpflichtungs-erklärung. Sollte der Bewerber den Nachweis darüber, dass ihm die für den Auftrag erfor-derlichen Mittel und Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen, anders als durch Einrei-chung des Formblatts TW5 – Verpflichtungserklärung erbringen, ist die Erklärung zur Haftungserklärung gleichwohl auszufüllen, von dem Dritten zu unterschreiben und einge-scannt zusammen mit dem Teilnahmeantrag an die Auftraggeberin zu übermitteln. Schließlich muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bewerber / die Bewerber-gemeinschaft beruft, nachweisen, dass für ihn keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu hat der Bewerber das Formblatt TW7 – Ausschlussgründe Dritte durch jeden Dritten ausgefüllt, unterschrieben und eingescannt dem Teilnahmeantrag beizu-fügen. Die Auftraggeberin überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen (Drit-te), deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in An-spruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgrün-de vorliegen. Erfüllt der Dritte die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, muss der Bewerber dieses Unternehmen ersetzen. Hierfür setzt die Auftraggeberin dem Bewerber eine angemessene Frist. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ersetzung des Dritten auch dann zu verlangen, wenn in des-sen Person ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt (vgl. § 47 Abs. 2 SektVO).// Die Auftraggeberin weist gemäß § 5 Abs. 1 LTMG darauf hin, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 LTMG), soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 3 LTMG (Tariftreueerklärung) oder § 4 Absatz 1 (Mindestentgelterklärung) LTMG abzugeben haben. Entsprechende Erklärungen sind erst mit dem Erstangebot einzureichen. // Wenn Bewerbergemeinschaften gebildet werden, ist zusätzlich der Vordruck TW2 - Be-werbergemeinschaft auszufüllen und mit dem Angebot einzureichen. Dort sind alle Mit-glieder der Bewerbergemeinschaft und der späteren Bieter- sowie Arbeitsgemeinschaft zu bezeichnen. Es ist ein uneingeschränkt bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages anzugeben. Dieser ausgewählte Vertreter dient der Auf-traggeberin für sämtliche Mitglieder als Ansprechpartner. Im Teilnahmeantrag ist Adresse und Telefonnummer eines Ansprechpartners aus diesem Unternehmen anzugeben. Zusätzlich zu dem Vordruck TW 2 - Vordruck Bewerbergemeinschaft ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft der Vordruck TW 3 - Vordruck Mitglied Bewerbergemeinschaft auszufüllen, zu unterzeichnen und mit dem Angebot abzugeben. Die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft haften gegenüber der Auftraggeberin gesamt-schuldnerisch. Der unterschriebene Vordruck Ausschlussgründe Dritte (Anlage TW7 – Ausschluss-gründe Dritte) ist für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft gesondert einzureichen. Wenn in den Vergabeunterlagen von „Bewerber“ oder „Bietern“ gesprochen wird, gelten die Ausführungen entsprechend auch für Bewerber- und Bietergemeinschaften. Wenn Erklärungen oder Nachweise von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft gesondert einzureichen sind, wird darauf explizit hingewiesen. Die Bildung von Bewerbergemeinschaften muss vor Einreichung des Teilnahmeantrags erfolgen. Eine nachträgliche Bildung einer Bewerber- oder Bietergemeinschaft, insb. nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Teilnahmeantrags, ist nicht zulässig. // Nach Abschluss der Eignungsprüfung wählt die Auftraggeberin diejenigen nicht ausgeschlossenen und grundsätzlich geeigneten Bewerber aus, die sie zur Abgabe eines Erstangebots und zur Verhandlung auffordert. Die Auftraggeberin hat festgelegt, dass sie je Los maximal drei (3) Bewerber für die Angebots- und Verhandlungsphase auswählen wird. Die Auswahlentscheidung erfolgt dabei nach dem Grad der Erfüllung der Eignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Auswahlentscheidung ergeht also konkret auf Grundlage der Referenzen. Von den grundsätzlich geeigneten Bewerbern werden also diejenigen drei Bewerber ausgewählt, die nach der Einschätzung des Auftraggebers auf der Grundlage der angegebenen Referenzen die größtmögliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung des vorliegenden Auftrags bieten. Gewertet werden maximal fünf Referenzen des Bewerbers aus dem Teilnahmeantrag. Die Matrix für die Auswahlentscheidung findet sich im Dokument "Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen und Bewerbungsbedingungen".