Grund für die Änderung
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Änderungen aufgrund von Umständen, die bei aller Umsicht vom Beschaffer nicht vorhergesehen
werden konnten, erforderlich.
Beschreibung
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Die STOAG durfte Spiekermann direkt und ohne Vergabeverfahren mit den Planungsleistungen der LP 1 - 3 HOAI sowie optional LP 4 HOAI für die Leistungsbilder Objektplanung Verkehrsanlagen sowie Technische Ausrüstung beauftragen. Die Auftragsänderung ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) und b), S. 2 GWB zulässig, da die STOAG zusätzliche Leistungen beschafft, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers sowohl aus wirtschaftlichen und aus technischen Gründen nicht möglich ist und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die STOAG verbunden wäre. Bei den zu beauftragenden Ingenieursleistungen handelt es sich um zusätzlich erforderlich gewordene Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren. Die STOAG hat Spiekermann zunächst beauftragt, Planungsleistungen für die Erweiterung der Straßenbahnlinie 105 zu erbringen, die der damaligen geplanten Streckenführung entsprachen. Aufgrund der Projekthistorie entsprechen die Planungen nicht mehr den aktuellen Anforderungen. Die Änderungen sind auch nachträglich erforderlich geworden. Zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung war insbesondere nicht absehbar, dass der Streckenverlauf angepasst wird. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die STOAG verbunden. Wirtschaftliche Gründen bedingen, dass die STOAG Spiekermann mit den Umplanungen beauftragt. Spiekermann hat bereits detaillierte Kenntnisse über das Projekt und die bisherigen Planungen. Würde die STOAG ein anderes Unternehmen mit den Umplanungen beauftragen, müsste dieses sich erst umfassend in das Projekt und die bestehenden Planungsunterlagen einarbeiten, was zusätzliche Kosten und Zeit in Anspruch nehmen würde. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Stadt Oberhausen und die STOAG noch nicht alle Grundstücke besitzen, auf denen die Trasse verlaufen soll, ist die Überarbeitung der Planungsunterlagen zeitlich dringend, um zu vermeiden, dass sich das Projekt weiter verzögert. Zudem kann die STOAG nur Spiekermann als ursprünglichen Auftragnehmer für die Vollständigkeit und Richtigkeit der erbrachten Planungsleistungen haftbar machen. Auch aus technischen Gründen kann die STOAG Spiekermann nicht durch einen anderen Auftragnehmer ersetzen. Spiekermann hat bereits tiefgehende Kenntnisse der spezifischen Anforderungen, örtlichen Gegebenheiten und technischen Herausforderungen des Projekts. Diese Erfahrung ist entscheidend, um effizient und präzise weiterzuarbeiten und die Umplanungen nahtlos in die bestehenden Planungen zu integrieren. Jedes andere Ingenieurbüro müsste sich zunächst umfassend einarbeiten. Das Projekt steht ferner schon seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit. Auch politisch ist eine schnelle Umsetzung gewünscht. Kein anderer Auftragnehmer verfügt jedoch über den Wissensstand von Spiekermann in diesem Projekt. Daher kann nur Spiekermann dafür einstehen, die weiteren Planungsleistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass keine Projektverzögerungen auftreten. Durch die bisherigen Arbeiten hat Spiekermann ein tiefgehendes Verständnis der lokalen Gegebenheiten entwickelt, insbesondere von der bestehenden Infrastruktur, den Grundstücks- und Eigentumsverhältnissen, des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsführung sowie der Bodenbeschaffenheit. Diese Kenntnisse sind entscheidend, um technische Lösungen zu entwickeln, die optimal an die örtlichen Bedingungen angepasst sind. Ein neuer Auftragnehmer müsste erst umfangreiche Recherchen und Untersuchungen durchführen, um auf dasselbe Wissensniveau zu gelangen. Der STOAG würden bei einem Wechsel des Auftragnehmers gem. § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) GWB erhebliche Schwierigkeiten und beträchtliche Zusatzkosten entstehen. Die STOAG durfte Spiekermann zudem gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB direkt und ohne Vergabeverfahren beauftragen. Der Anpassungsbedarf ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die STOAG nicht vorhersehen konnte. Ferner hat sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Planung war nicht absehbar, dass die STOAG den Streckenverlauf im Bereich des Masterplans Neue Mitte anpassen muss. Vielmehr ging sie zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass die Planungsleistungen anhand der damals vorgegebenen Planungsgrundlagen zu erbringen sind und sich diese nicht verändern. Dass sich das Projekt aufgrund einer negativen Bewertung in der integrierten Gesamtverkehrsplanung sowie in der Folge aufgrund des negativen Bürgerentscheides verzögern wird, war für die STOAG nicht vorhersehbar. Insbesondere die Entwicklung der Industriebranche und die daraus resultierenden neuen städtebaulichen Anforderungen waren nicht vorhersehbar. Auch war für die STOAG nicht vorhersehbar, dass Änderungen des Streckenverlaufs erforderlich werden. Die Wertobergrenze für die Auftragsänderung von 50 % im Vergleich zum Ursprungsauftrag ist eingehalten. Der Preis für die zu erbringenden Leistungen der LP 1-3 HOAI sowie optional LP 4 HOAI beträgt EUR 784.338,69 netto und damit ca. 17,9 % der ursprünglichen (vorläufigen) Vergütung in Höhe von EUR 4.378.630,18 netto.