Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen
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1. Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB und § 21 AEntG - Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass Bewerber/Bieter gemäß den gesetzlichen Vorgaben von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können oder müssen, wenn Ausschlussgründe nach den folgenden Vorschriften vorliegen: § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe, z. B. schwere Straftaten wie Korruption, Betrug, Geldwäsche), § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe, z. B. schwere berufliche Verfehlungen, Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften), § 21 AEntG (Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz) Durch den Bewerber ist das Nichtvorliegen der genannten Ausschlussgründe in den Ziffern 3.3.2 und 3.3.3 des beiliegenden Teilnahmeantrages (Anlage 1.1 der Vergabeunterlage) zu bestätigen. Bei Bietergemeinschaften ist die Erklärung von jedem Mitglied einzeln abzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, Nachweise anzufordern. 2. Datenschutz und Vertraulichkeit - Gemäß § 5 VgV verpflichtet sich der Bewerber/Bieter, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Bewerber/Bieter bestätigt, dass er die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhält, insbesondere im Hinblick auf: die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vergabeverfahrens, die Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten, die Einhaltung der Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO. Durch den Bewerber ist die Erklärung Datenschutz in der Ziffer 3.3.4 des beiliegenden Teilnahmeantrages (Anlage 1.1 der Vergabeunterlage) abzugeben. 3. Bestätigung zu den Russland-Sanktionen (Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014) - Gemäß Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/576 ist es untersagt, öffentliche Aufträge an bestimmte natürliche oder juristische Personen mit Bezug zur Russischen Föderation zu vergeben. Der Bewerber/Bieter erklärt daher: dass er nicht unter die in Art. 5k Abs. 1 genannten Kategorien fällt, dass er keine Subunternehmer oder Lieferanten einsetzt, die unter diese Kategorien fallen, dass er auf Verlangen entsprechende Nachweise (z. B. Handelsregisterauszug, Gesellschafterstruktur) vorlegen kann. Ein Verstoß gegen diese Erklärung führt gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Durch den Bewerber ist die Eigenerklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 in der Ziffer 3.3.5 des beiliegenden Teilnahmeantrages (Anlage 1.1 der Vergabeunterlage) abzugeben.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB - §129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen sowie § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
Betrug
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden sowie § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
Korruption
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) ,Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern
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Ausschluss gemäß § 123 Abs. 4 GWB Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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