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Rahmenvereinbarung über den Ausbau von Fahrzeugen zu Tatort-Kastenwagen (Tatort-KW)
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersäch-sischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen …
CPV: 34100000 Kraftfahrzeuge, 34328200 Fahrzeugumbausätze, 34328000 Prüfstände, Fahrzeugumbausätze und Sicherheitsgurte
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