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Rahmenvereinbarung über Postdienstleistungen für das Land Niedersachsen
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN weitere Aufgaben für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger innerhalb und außerhalb der niedersächsischen Landesverwaltung sowie für privatrechtliche Gesellschaften in vollständiger Eigentümerschaft der öffentlichen Hand übernehmen …
CPV: 60160000 Postbeförderung auf der Straße, 64116000 Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen, 64112000 Briefpostdienste, 64110000 Postdienste, 64121100 Postzustellung
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