Zusätzliche Informationen
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#Besonders auch geeignet für:other-sme# Rückfragen zu Ausschreibungen bzw. den Vergabeunterlagen sind ausschließlich in schriftlicher Form über die auf dem Vergabemarktplatz eingerichtete Bieterkommunikation an den AAV zu richten. Die im Rahmen des Vergabeverfahrens von Ihnen erbetenen personenbezogenen Angaben werden verarbeitet und gespeichert. Diese Angaben sind erforderlich, um Ihr Angebot berücksichtigen zu können. Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AAV oder gegebenenfalls von ihm beauftragte Dritte sowie zu Ihren Rechten gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entnehmen Sie bitte dem VHB-NRW-Formular 312a/322a (Information DSGVO) in den Vergabeunterlagen. Es werden ausschließlich Nachweise und Erklärungen nachgefordert, die die Eignung des Bieters betreffen. Bitte beachten Sie, dass Sie sich ohne Registrierung eigenverantwortlich über Rückfragen, Antworten sowie etwaige Änderungspakete informieren müssen. Ohne Ihre Registrierung ist uns eine direkte Benachrichtigung über Änderungen mangels Kenntnis Ihrer Kontaktdaten nicht möglich. Nur bei erfolgter Registrierung werden Sie automatisch per E-Mail über Änderungen informiert. Nebenangebote können nur dann anerkannt werden, wenn die Mindestanforderungen, die sich aus der Leistungsbeschreibung (LB), den weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (wBVB) sowie den Anforderungen an Nebenangebote in Punkt 4 der einheitlichen Fassung zur Teilnahme für die Vergabe von Leistungen (Formblatt 632 EU) ergeben, erfüllt werden (vgl. § 35 Abs. 2 VgV). Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Für Nebenangebote gelten zusätzlich zu den in Punkt 7.2 der LB festgelegten Bedingungen, die in Punkt 4 der einheitlichen Fassung zur Teilnahme für die Vergabe von Leistungen (Formblatt 632 EU) festgelegten Bedingungen und die folgenden Bedingungen: a. Bei Abgabe von Nebenangeboten hat der Bieter detailliert anzugeben, in welcher Weise die unterschiedlichen Vorschläge ggf. kombinierbar sind, so dass eine eindeutige Aussagegetroffen werden kann, welche Angebots-Endsumme dadurch entsteht. Hat der Bieter auf die Injektionsmaßnahme bezogene Nebenangebote, so sind diese in eindeutiger Kombination und Kostenzuordnung zueinander schriftlich darzulegen. b. Die Gleichwertigkeit eines jeden Nebenangebotes zur Leistungsbeschreibung muss sich aus den beim Eröffnungstermin vorliegenden Unterlagen ergeben. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber in der Lage sein muss, anhand der vom Bieter mit der Angebotsabgabe ein-gereichten Unterlagen zu prüfen, ob insbesondere eine technische Gleichwertigkeit des Nebenangebotes bezogen auf das konkrete in der Ausschreibung definierte Hauptangebot gegeben ist. c. Die Vollständigkeit von Nebenangeboten in Bezug auf etwa erforderliche behördliche Genehmigungen, privatrechtliche Vereinbarungen usw. ist zu gewährleisten. d. Für den Fall, dass Nebenangebote angeboten werden, sind die Kosten für die Änderung, Aufstellung und Prüfung der Planungen sowie der Ausführungszeichnungen als Nebenleistung einzurechnen. Die o.g. Unterlagen sind prüffähig vorzulegen. Nach Auftragserteilung sind dem AG die Unterlagen digital im pdf-Format und im dwg/- dxf-Format zur Verfügung zu stellen. Nebenangebote dürfen nicht von dem für verbindlich erklärten Sanierungsplan und der Verbindlichkeitserklärung einschließlich der Nebenbestimmungen abweichen. Sondervorschläge als Ergänzung, Änderung oder Alternative zur beschriebenen Verfahrenstechnik und zum Leistungsverzeichnis (LV) in Form von Nebenangeboten können nur gewertet werden, wenn diese die in den Anfrageunterlagen dargelegten Anlagenfunktionen abdecken. Die Nebenangebote werden bei der Bewertung berücksichtigt, soweit sie technisch und betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sind. Nur eine sowohl aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht vergleichbare Darstellung von Nebenangeboten kann einen aussagefähigen Vergleich mit Hauptangeboten und damit eine weitgehende Bewertung ermöglichen. Nebenangebote müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: -Bei Änderung von Materialvorgaben (Qualität und Quantität) dürfen die Mindestvorgaben und Eigenschaften des Hauptangebotes hinsichtlich Korrosionsschutzes, Standzeiten, Wartungs- und Instandhaltungsaufwand, Verschleiß, etc. nicht unterschritten werden. -Die mechanische Festigkeit und die Standsicherheit von Anlagenteilen und Bauwerken müssen den Mindestanforderungen des Ausschreibungsstandards entsprechen. -Der Einsatz geänderter Materialien darf nicht zu einer Erhöhung der Brandlasten führen. -Die Anforderungen an den Automatisierungsgrad der Anlage sowie einzelner Anlagenteiledarf nicht verschlechtert werden. -Änderung von Fabrikaten, Bauteilen und Werkstoffen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit von Anlagen, Bauwerken und Ausrüstungskomponenten sowie einer späteren Erhöhung der Betriebskosten führen. -Allgemein gelten die weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (wBVB).